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Kultur: Trainieren mit Tücken

Wer in ein Fitnessstudio eintritt, sollte bereits vor Vertragsabschluss prüfen, wann und wie er seine Mitgliedschaft wieder beenden kann

Auch wenn der Mai sich gerade etwas launisch präsentiert: Der Sommer naht – und damit die Freibadsaison. Wer in Bikini oder Badehose eine gute Figur machen will, muss spätestes jetzt ran an die überflüssigen Pfunde. Besonders effektiv geht das im Fitnessstudio. Um Mitgliedsbeiträge zu sparen, werden dabei häufig Verträge mit langer Laufzeit abgeschlossen – ohne die Konsequenzen zu bedenken. Kaum jemand schaut bei Vertragsabschluss in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Studiobetreibers oder denkt daran, wie er sich vom Vertrag wieder lösen kann, wenn der Trainingseifer nachlässt. Doch das kann teuer werden.

Eines haben alle Fitnessstudiobetreiber gemeinsam: Sie wollen langfristige Verträge abschließen, um ihre Einnahmen über einen längeren Zeitraum abzusichern und der wachsenden Konkurrenz standzuhalten. Verträge mit über sechsmonatiger Laufzeit wurden durch den Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich als rechtens anerkannt. In dem betreffenden Urteil ließ das Gericht auch durchklingen, dass nichts gegen eine zwölfmonatige Laufzeit spricht – erst recht nicht, wenn der Kunde allein aufgrund niedriger Beiträge einen längeren Vertrag abschließt. Verträge mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten dürften allerdings keinen Bestand haben; sie benachteiligen den Kunden unangemessen.

Oft wird in den AGB der Studiobetreiber eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages vereinbart, wenn der Gast nicht rechtzeitig kündigt. Der BGH hat die Wirksamkeit solcher Klauseln bereits abgesegnet. Hier gilt: Entweder bereits vor Vertragsabschluss vereinbaren, dass die Verlängerungsklausel gestrichen wird. Oder sofort nach Abschluss des Vertrages die Kündigung zum gewünschten Termin aussprechen, um dies später nicht zu vergessen.

Die Kündigungsfristen schwanken meist zwischen 14 Tagen und drei Monaten. Viele Gerichte halten eine einmonatige Kündigungsfrist für angemessen, einige sehen aber auch bei einer dreimonatigen Frist keine Probleme. Deshalb sollte man bereits bei Vertragsabschluss auf einer höchstens einmonatigen Kündigungsfrist bestehen. Auf jeden Fall unwirksam ist eine Regelung, die dem Kunden jährlich nur einen bestimmten Termin einräumt, zu dem er mit einer Frist von sechs Wochen kündigen darf.

Was viele nicht wissen: Wer auf ärztlichen Rat wegen einer Krankheit oder einer Verletzung nicht mehr trainieren darf, hat ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das Gleiche gilt nach Meinung einiger Gerichte, wenn eine Kundin nach Vertragsabschluss schwanger wird. In anderen Urteilen wurde dagegen anerkannt, dass der Vertrag für die Zeit der Verhinderung beitragsfrei ruht und die vereinbarte Laufzeit entsprechend verlängert wird. Auch bei einem Umzug in eine neue Wohnung, die nicht mehr in das Einzugsgebiet des Studios fällt, greift ein außerordentliches Kündigungsrecht. Aussprechen sollte man die Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem man von den Gründen, die zur Kündigung berechtigen, erfahren hat.

Doch auch wer nicht ans Aufhören, sondern erst einmal ans Trainieren denkt, sollte seine Rechte kennen. Verletzt sich ein Studiogast zum Beispiel beim Training, etwa weil die Geräte nicht ausreichend gewartet wurden, hat er einen Schadenersatzanspruch gegen das Fitnessstudio. Anders kann die Sache aussehen, wenn der Unfall durch eigene Unachtsamkeit zustande gekommen ist. Auch wenn während des Trainings Sachen gestohlen werden, ist der Studiobetreiber möglicherweise haftbar. Ein genereller Ausschluss der „Haftung für mitgebrachte Gegenstände“ ist jedenfalls unwirksam: Grobes Verschulden oder gar Vorsatz darf der Betreiber nicht ausschließen.

Ein Verbot, eigene Getränke zum Training mitzubringen, ist ebenfalls unwirksam, weil darin eine grobe Benachteiligung des Sporttreibenden liegt. Der braucht nämlich wegen der körperlichen Belastung mehr Flüssigkeit und müsste sich – in Ermangelung eigener Reserven – in eine Abhängigkeit zum Studiobetreiber begeben, um seinen Durst zu stillen. Das könnte dieser wiederum mit überhöhten Getränkepreisen ausnutzen. Ein Verbot von Glasflaschen ist wegen der Verletzungsgefahr bei Bruch allerdings rechtens.

Der Schlüssel zur Muckibude ist der Mitgliedsausweis – und auch hierzu gibt es Vertragsklauseln. Eine Regelung, die den Kunden bei Verlust, Beschädigung oder fehlender Lesbarkeit des Ausweises grundsätzlich zur Zahlung einer Gebühr für eine neue Karte verpflichtet, ist unwirksam. Grund: Die Einführung eines Clubausweises liegt allein im Interesse des Fitnessstudiobetreibers. Eine Zusatzgebühr muss deshalb auf jeden Fall davon abhängig gemacht werden, ob der Kunde an dem Verlust oder der Beschädigung schuld ist.

Und auch Steuerfüchse können beim Training auf ihre Kosten kommen: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Studiokosten steuerlich geltend gemacht werden können, wenn man zum Beispiel trainiert, um eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. Betroffene sollten ein amtsärztliches Gutachten vorlegen und die Kosten des Sportstudios als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Der Autor ist Rechtsanwalt mit den Tätigkeitsschwerpunkten Medizinrecht, Strafrecht und allgemeines Zivilrecht. Im Internet: www.ra-kugler.de.

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