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Medien: Der Ablauf

Wie und wann kann eine Ministererlaubnis beantragt werden?

Der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis steht erst am Ende eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens, in dem zwei Unternehmen ihren Zusammenschluss anstreben – oder ein Unternehmen die Übernahme des anderen beantragt. Dem Antrag auf Ministererlaubnis muss ein ordnungsgemäßes Kartellverfahren vorausgehen. Nur, wenn das Fusionsbegehren vom Kartellamt abgelehnt worden ist, kann eine Ministererlaubnis beantragt werden.

Das Kartellamt bewertet nur die Auswirkungen eines Zusammenschlusses für den Wettbewerb. Die Ministererlaubnis bezieht zudem die gesellschaftliche oder gesamtwirtschaftliche Bedeutung eines Fusionsvorhabens mit ein.

Innerhalb von vier Wochen nach dem Verbot des Zusammenschlusses durch das Kartellamt muss die Ministererlaubnis schriftlich beim Bundeswirtschaftsminister beantragt werden. In der Begründung zum Antrag müssen die Unternehmen erklären, warum das öffentliche Interesse an dem Zusammenschluss die Nachteile für den Wettbewerb überwiegt. Dann werden außer den unmittelbar Beteiligten auch Verbände, Konkurrenten, Arbeitnehmervertreter, Politiker oder Personen beigeladen, die von dem Verfahren mittelbar oder unmittelbar betroffen sind. Außerdem muss die Monopolkommission Stellung nehmen. Das passiert in der Regel in den ersten zwei bis drei Monaten nach dem Antrag auf Ministererlaubnis. Dazu kommt eine öffentliche und mündliche Anhörung aller Positionen im Bundeswirtschaftsministerium.

Richter haben das letzte Wort

Die Entscheidung über die Ministererlaubnis sollte vier Monate nach dem Antrag gefallen sein. In Ausnahmefällen dauert es auch länger. Die Ministererlaubnis kann dann das gesamte vom Kartellamt abgelehnte Zusammenschlussvorhaben betreffen, kann aber auch nur teilweise gegeben werden. Außerdem kann die Ministererlaubnis – wie ja auch die Entscheidung des Kartellamtes – mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden. Gegen die Entscheidung können alle Beteiligten Beschwerde einlegen. Zuständig dafür ist das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Das komplizierte Verfahren wurde seit Einführung der Fusionskontrolle in Deutschland im Jahr 1973 nur 16 Mal beantragt. Erfolgreich waren davon nur sechs Anträge, fünf wurden abgelehnt, und bei fünf Anträgen gaben die Unternehmen das Vorhaben vor der Entscheidung auf.

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