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COMPUTER Frage: Internet-Fotos nur mit Einwilligung?

Michael Terhaag, Fachanwalt für IT-Recht, erklärt, was man tun kann, wenn Bilder von einem unfreiwillig im Netz landen.

Es scheint inzwischen üblich zu sein, dass Fotos von heftigen Wochenendpartys oder der Klassenfahrt kurz danach im Internet auftauchen. Ist das zulässig oder was kann ich als Betroffener dagegen tun?

Das Recht am eigenen Bild besagt, dass jeder Mensch selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm aufgenommen und veröffentlicht werden dürfen. Jede Veröffentlichung von Fotos bedarf somit im Grunde der Erlaubnis des Abgebildeten. In Einzelfällen ist eine solche Erlaubnis entbehrlich, wenn es um zeitgeschichtlich bedeutsame Ereignisse geht oder wenn die abgebildete Personen lediglich Beiwerk einer Landschaft oder Örtlichkeit ist. Aber auch das eigene Verhalten kann die Erlaubnis zum Fotografieren und Veröffentlichen nahelegen. Wenn ein als Pressevertreter erkennbarer Fotograf Aufnahmen macht, kann das Einverständnis unter Umständen in dem bloßen freudigen Lachen in die Kamera gesehen werden.

So ähnlich ist es auch mit Party- und Diskofotos. Wenn in der Bar Schilder hängen, dass Fotos gemacht und veröffentlicht werden, muss der Einzelne hiermit rechnen und erklärt sich indirekt hiermit einverstanden. Fehlen solche Hinweise oder wird zum Beispiel bei einer Privatparty kein Wort über den Wunsch der Veröffentlichung geäußert, ist das Fotografieren und Veröffentlichen unzulässig. Da hilft auch kein schwarzer Balken vor Augen oder Gesicht des Betroffenen, wenn die Person weierhin vom Bekanntenkreis erkannt werden kann. Ein Fotograf sollte darum immer das ausdrückliche Einverständnis einholen, am besten vor Zeugen oder schriftlich. Und als Fotomodel wider Willen hat man immer Gelegenheit, den Webseitenbetreiber zur sofortigen Löschung der Aufnahmen aufzufordern. Foto: Promo

www.aufrecht.de

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An Michael Terhaag

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