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COMPUTER Frage: Umtausch nicht ausgeschlossen

Kann man Computer, Videospiele oder Software nach Weihnachten zum Beispiel bei Nichtgefallen umtauschen? Michael Terhaag, Fachanwalt für IT- und Onlinerecht, weiß Rat.

Kann man Computer, Videospiele oder Software nach Weihnachten zum Beispiel bei Nichtgefallen umtauschen?

Wenn man als Verbraucher, also als Privatmann, im Onlineshop oder beim sonstigen Versandhandel Waren einkauft, gilt – wie das ganze sonstige Jahr auch – das sogenannte Widerrufs- und Rückgaberecht. Das bedeutet, man kann innerhalb von zwei Wochen den Kaufvertrag widerrufen, die Ware sogar ohne Angabe von Gründen zurückschicken und erhält sein Geld zurück. Bei Verträgen, die bei Online-Auktionen abgeschlossenen werden, gilt dieses Recht sogar einen Monat lang, wenn man als Privatmann von einem gewerblichen Anbieter kauft. Aber Achtung, beim Widerrufsrecht gibt es Ausnahmen. Bei verschweißten oder versiegelten Videospielen, Filmen oder Büchern gilt es nur, solange die Ware nicht aufgemacht und das Siegel oder die Folie beschädigt wird. Bei Spezialanfertigungen, zum Beispiel einem ganz speziell zusammengestellten Rechner, kann das Widerrufsrecht komplett entfallen.
Ein Recht auf Umtausch gibt es ohnehin nicht. Nichtgefallen ist grundsätzlich kein Umtauschgrund. Wenn viele Geschäfte, gerade nach Weihnachten, Geschenke dennoch zurückzunehmen, beruht das insbesondere im Einzelhandel auf Kulanz. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anbieter vorher entsprechend mit einem solchen Umtauschrecht geworben hat. Dann muss er sich, unabhängig von den sonstigen rechtlichen Regeln, auch daran messen lassen.
Bei defekter Ware verhält es sich wiederum anders: Lässt sich zum Beispiel eine Software nicht richtig installieren oder stürzt ein Videospiel ständig ab, kann ein solcher Mangel vorliegen. In diesem Fall gilt die normale Gewährleistung. Üblicherweise hätte der Verkäufer dann die Möglichkeit zur Nachbesserung. Arbeitet beispielsweise der Computer nicht korrekt, wird der Händler versuchen, den Schaden zu beheben. Dabei werden dem Händler zwei Versuche zugesprochen. Bei einem fehlerhaft programmierten Spiel oder einem Computerprogramm mit vergleichbaren Mängeln ist dies dem Händler jedoch nicht möglich. Darum kann man in diesem Fall solche Ware ebenfalls umtauschen. Achtung: Der vielzitierte Einkaufsbeleg ist keinesfalls die einzige Möglichkeit einen zuvor erfolgten Kauf nachzuweisen. Hierfür kann auch eine Bankabbuchung oder eine entsprechende Zeugenaussage reichen.
Glücklicherweise sind aber gerade nach Weihnachten viele Verkäufer durchaus bereit, Ware auch bei bloßem Nichtgefallen und vergleichsweise unbürokratisch zurückzunehmen. Darauf verlassen sollte man sich aber nicht. Neuigkeiten zum Thema Onlinerecht finden Sie überdies regelmäßig bei www.aufrecht.de. Foto: Promo

– Haben Sie auch eine Frage?   Dann schreiben Sie uns: E-Mail: computer@tagesspiegel.de

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