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Verbraucher-Info: Vorsicht bei Gratisangeboten im Internet

Wer für ein vermeintliches Gratisangebot im Netz plötzlich zahlen soll, muss sich selten um sein Geld sorgen. Immer wieder stellen unseriöse Anbieter solche Forderungen – und berufen sich etwa auf Preishinweise, die irgendwo auf ihrer Website versteckt sind - zu unrecht.

Diese Forderungen seien in den meisten Fällen unberechtigt, so die eCommerce-Verbindungsstelle der Organisation Euro-Info-Verbraucher aus Kehl (Baden-Württemberg). Schon zwei Gerichte hätten geurteilt, ein versteckter Preishinweis könne unwirksam sein, wenn naheliegend ist, dass er dem Verbraucher bewusst vorenthalten wurde (Amtsgericht München, Az.: 161 C 23695/06; Amtsgericht Hamm, Az.: 17 C 62/08). Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass künftig ein Gericht anders entscheidet.

Trotzdem sollten Verbraucher, die von Gratisangeboten ausgegangen sind, gegenüber den Anbietern unter Hinweis auf die beiden Urteile den Vertragsschluss bestreiten. Notfalls sollten sie die Anbieter auffordern, diesen zu beweisen. Umgekehrt ist der Verbraucher nicht in der Pflicht, einen Beweis zu erbringen. Besteht das Recht auf Widerruf, sollte davon zusätzlich auch Gebrauch gemacht werden. Ein neues Merkblatt von Euro-Info-Verbraucher dreht sich um Online-Abo-Fallen wie diese. Zu finden ist es im Internet unter der Adresse www.ecom-stelle.de unter der Überschrift „Vorsicht Falle!“. dpa

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