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Urheberrechte: Wer spricht?

Ein Urteil im „Perlentaucher“-Streit lässt Fragen offen. Das Internetportal hat mit Zusammenfassungen von Buchkritiken die Urheberrechte der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ und der „Süddeutschen Zeitung“ verletzt.

Die betreffenden Texte, die im Dezember 2004 erschienen waren, bestünden mehr oder weniger aus einer Übernahme von „besonders prägenden und ausdrucksstarken Passagen“ der Originalrezensionen aus den beiden Zeitungen, begründete das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Dienstag sein Urteil. Lediglich einige Sätze der Originaltexte seien ausgelassen worden. Die Zusammenfassungen von „Perlentaucher“ stellten eine unzulässige „unfreie“ Bearbeitung im Sinne des Urhebergesetzes dar und hätten ohne Einwilligung der Kläger nicht übernommen werden dürfen.

„Perlentaucher“-Anwalt Simon Bergmann begrüßte das Urteil: „Es wurden nur einzelne Abstracts untersagt“, sagte er dem epd. Das Geschäftsmodell von „Perlentaucher“ sei nicht in Gefahr. Das bestätigte auch „Perlentaucher“-Geschäftsführer Thierry Chervel gegenüber dem Tagesspiegel: „Im Grunde haben wir jetzt Klarheit darüber, dass das, was wir tun, korrekt ist.“ Die FAZ teilte auf Anfrage mit, man wolle zunächst die Urteilsbegründung abwarten.

„Perlentaucher“ erstellt Zusammenfassungen von Literaturrezensionen und verkauft sie an Internetanbieter wie „buecher.de“. Die Zusammenfassungen, die auch wörtliche Zitate aus den Zeitungsartikeln enthalten, ergänzen Produktbeschreibungen der Bücher-Verkaufsseiten im Netz. Die Zeitungen sehen ihr Urheberrecht verletzt. Sie werfen „Perlentaucher“ vor, damit Geld zu verdienen und Internetnutzer vom Lesen der Originalkritiken und damit möglicherweise ihrer Zeitungen abzuhalten. Das OLG hatte im Dezember 2007 eine Entscheidung des Frankfurter Landgerichts vom November 2006 bestätigt, wonach die Verwendung der Zitate zulässig sei. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte diese Auffassung im Dezember vergangenen Jahres nur in Teilen bestätigt. Das OLG betonte nun in seinem aktuellen Urteil, jede Übernahme oder Verarbeitung müsse im Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob sie eine zulässige freie Bearbeitung des Originaltextes darstelle. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. meh

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