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Medien: Zulässige Information

Ratgebersendungen im Fernsehen stehen nicht mehr in Gefahr, als unzulässige Rechtsberatung der Zuschauer verboten zu werden. Dafür sorgte am Freitag ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Ratgebersendungen im Fernsehen stehen nicht mehr in Gefahr, als unzulässige Rechtsberatung der Zuschauer verboten zu werden. Dafür sorgte am Freitag ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat wies die Klagen verschiedener Rechtsanwälte im Wesentlichen ab. Sie hatten mehrere Sender verklagt, weil sie in ihren Ratgebersendungen unzulässige Rechtsberatung betrieben hätten. Mehrere Oberlandesgerichte hatten den Klagen der Anwälte stattgegeben und die Sendungen untersagt. Betroffen waren der Bayerische Rundfunk, das ZDF und RTL. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH verneinte, dass die in den Sendungen gegebenen Ratschläge und konkreten Auskünfte eine unzulässige Rechtsberatung darstellten. In den Beiträgen hätten nicht der Einzelfall und dessen Lösung im Vordergrund gestanden, sondern die Information der Zuschauer über typische Rechtsprobleme. Das gehöre zum Auftrag der Medien.

Nur in einem Fall bejahte der BGH einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften. Es handelt sich um die Sendung "Wir Schuldenmacher" des Bayerischen Fernsehens, die nach offiziellem Sendeschluss Zuschauern die rechtliche Beurteilung ihres persönlichen Falles anbot. Hier wurde das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot vom BGH bestätigt. (AZ: I ZR 316/98 u.a.)

ukn

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