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Gastkommentar: Die Fratze des Justizstaats

Karlsruhe hat bei der Pendlerpauschale seine Kompetenz überschritten. Die Möglichkeit der Justiz, Gesetze außer Kraft zu setzen stört die Balance der staatlichen Gewalten.

Die Karlsruher Richter haben mal wieder einen Übergriff in die Kompetenzen des Parlaments vorgenommen. Sie sind der demokratisch gewählten Legislative, die eigentlich das letzte Wort haben sollte, mal wieder über den Mund gefahren. Während es die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten für richtig gehalten hat, bei der Pendlerpauschale einen Unterschied zwischen Nah- und Fernpendlern zu machen, hat sich das Bundesverfassungsgericht angemaßt, diese Regelung für nichtig zu erklären. Nach seiner Ansicht widerspricht sie dem Gleichheitsgrundsatz.

Schon seit Jahren wird das Gericht wegen solcher Übergriffe kritisiert. Einen Höhepunkt hatte die Diskussion 1975, als die Karlsruher Richter die parlamentarisch beschlossene Liberalisierung der Abtreibung außer Kraft setzten und dem Gesetzgeber genaue Vorgaben für die Neuregelung machten. Damals wurde die Frage, ob das Gericht damit die Gesetzgebungskompetenz an sich ziehe, in aller Breite diskutiert. Vor kurzem hat sich das staatstheoretische Problem wieder in Erinnerung gebracht, als das Gericht in der Raucherfrage einer Verfassungsbeschwerde stattgab und eine gute gesetzliche Regelung durch einen Ausnahmetatbestand unterminierte.

Die im Grundgesetz eröffnete Möglichkeit, dass jedermann mithilfe einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde ein Gesetz außer Kraft setzen kann, ist keineswegs ein wesentlicher Bestandteil rechtsstaatlicher Verfassungen. Tatsächlich ist diese deutsche Regelung einmalig und bringt nicht den Demokratiegewinn, den man sich von ihr erhoffte. Sie ist im Gegenteil unter demokratischen Gesichtspunkten problematisch: Einzelne erheben sich über die Gesamtheit; die Justiz erhebt sich über die gesetzgebende Gewalt. In der staatsrechtlichen Debatte wird die Kritik an der deutschen Regelung unter dem Stichwort „Justizstaat“ vorgetragen. Die Kompetenz der Justiz, Gesetze außer Kraft zu setzen, wird als „negative Gesetzgebung“ in Frage gestellt. Sie stört die Balance der staatlichen Gewalten: Die vom Volk gewählte Legislative wird zugunsten der Justiz entmachtet. Deren Richter sind nicht demokratisch gewählt. Natürlich waren diese Bedenken den Schöpfern des Grundgesetzes bekannt. Wenn sie dem Verfassungsgericht dennoch die Macht zubilligten, Gesetze außer Kraft zu setzen, wollten sie es – nach der Erfahrung des Nationalsozialismus – als „Hüter der Verfassung“ einsetzen. Es sollte die Demokratie davor bewahren, durch undemokratische Entscheidungen des Parlaments unterminiert zu werden. Durch diese Aufgabenstellung sollten die Richter ihre Kompetenz begrenzt sehen und ein Gesetz nur dann aufheben, wenn es die demokratische Ordnung gefährdet. Und nicht schon dann, wenn sie sich die Gerechtigkeit in einer steuerrechtlichen Einzelfrage anders vorstellen.

Es ist nicht abwegig zu sagen, dass die Karlsruher Entscheidung eine Lage hergestellt hat, die man als „Gleichheit im Unrecht“ kritisiert. Es ist ein alter Grundsatz, dass eine verkehrte, schädliche Regelung, die einen begrenzten Anwendungsbereich hat, nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung allgemeingültig gemacht werden darf. Man wird diese Meinung vertreten, wenn man die Subventionierung des Pendelns generell für Unrecht hält. Dafür gibt es gute Gründe. Die Subventionierung schadet dem Allgemeinwohl: Sie fördert den Individualverkehr und ist deshalb unökologisch; sie nützt den Reichen mehr als den Armen, die keine Steuern zahlen, und ist deshalb ungerecht; sie ermuntert dazu, Arbeitsplatz und Wohnung weit auseinanderzulegen und fördert deshalb eine schädliche Stadtentwicklung. Wenn jetzt alle Pendler von dieser schlechten Regelung begünstigt werden, wird „Gleichheit im Unrecht“ hergestellt.

Die Unmaßgeblichkeit dieser schlechten Gleichheit hat das Bundesverfassungsgericht mit Recht betont, als es vor Jahren aufgefordert wurde, den restriktiven Umgang mit der Droge Haschisch an den permissiven Umgang mit der Droge Alkohol anzupassen. Mit Recht hat sich das Gericht dem Argument, Haschisch sei nicht schädlicher als Alkohol, nicht gebeugt und das Haschischverbot aufrechterhalten. Man kann in dem einen wie in dem anderen Fall darüber streiten, welche Politik richtig ist. Man kann Haschisch verbieten oder freigeben; man kann den Pendlern die Pauschale verweigern, zubilligen oder zwischen den Pendlern differenzieren, ohne an der Demokratie auch nur zu kratzen. Es handelt sich um politische Fragen, in denen das Parlament das letzte Wort haben muss.

Die Autorin ist Juristin und unterrichtet an der Uni Potsdam.

Sibylle Tönnies

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