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Terrorgesetze: Geplant, bestraft

Die Politik ringt immer wieder um den Terrorismusparagrafen 129a - auch im Fall der Terrorcamps.

Eine Straftat ist das, was die Strafgesetzgebung definiert. Insofern ist es möglich, auch Handlungen, die im Vorfeld eines Anschlags liegen, als strafbar festzulegen. Das hat die Regierung in Zeiten des RAF-Terrors getan, als sie die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung unter Strafe stellte – um die Verantwortung einzelner in einer Gruppe von Terroristen für Anschläge zu ahnden. Nicht zufällig aber ringen Politiker mit genau diesem Terrorismusparagrafen immer wieder. Unter Rot-Grün etwa wurde die Anwendung des Paragrafen 129a auf schwerste Straftaten eingeschränkt, die den Staat gefährden. Reine Sympathiewerbung gilt seitdem nicht mehr als Straftat. Ein Rechtsstaat kann weder Gesinnung noch soziales Umfeld eines Extremisten verfolgen. Zwar werden Islamisten kaum mit Teilnahmebescheinigung und schriftlicher Anschlagsanweisung aus Terrorcamps einreisen und so den Ermittlern die Arbeit erleichtern. Doch die Justizministerin macht das Mögliche: Sie stellt Vorbereitungen für Anschläge in einem sehr frühen Stadium unter Strafe. Aber anders als so manche Stimme aus der Union verlangt, beachtet sie rechtsstaatliche Grundsätze. Zumindest der Ansatz eines Handelns muss für eine Strafverfolgung erkennbar sein. babs

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