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Meinung: Größerer Bundestag = schlechteres Parlament?

„Wächst der Bundestag nur moderat?“ vom 25.

„Wächst der Bundestag nur moderat?“

vom 25. Oktober

Liebe Tagesspiegel-Leser,

ob der künftige Bundesrat 598 reguläre oder bis zu 700 Mandate bekommt, ist völlig unerheblich. Bei der letzten Sitzung vor den Herbstferien waren von den 620 Abgeordneten gerade noch 20 Mandatsträgerinnen und -träger anwesend. Der (kleine) Rest von 600 Stühlen blieb unbesetzt. Auch der Zeitraum für die Lesung war mit 57 Minuten rekordverdächtig. Nach dieser Zeit wurde von den anwesenden 20 Abgeordneten ein Bundesgesetz beschlossen. Theoretisch genügten elf Ja-Stimmen und neun Nein-Stimmen bei 600 Enthaltungen für den Beschluss eines Gesetzes.

Was bringen selbst 700 gewählte Abgeordnete, wenn von den zusätzlichen 80 Mandatsträgern nur drei oder vier zu den Sitzungen erscheinen. Lediglich die Putzkolonne muss mit mehr Arbeit bei geringem Lohn auskommen, um die zusätzlichen 80 leeren Stühle zu reinigen. Warum der Deutsche Bundestag unter dieser Armut im Plenarsaal leidet, die in den letzten Jahren immer mehr zugenommen hat, ist uns Wählern bekannt; nur die Abgeordneten selbst scheren sich nicht darum.

Wenn wir Wähler als Zuschauer nicht so zahlreich anwesend wären, könnten die Sitzungen aus Sparsamkeitsgründen in der Cafeteria abgehalten werden. Wer möchte den überwiegend leeren Plenarsaal um weitere 80 Stühle erweitern? Von uns Steuerzahlern sicher keiner.

Josef Pohl, Berlin

Sehr geehrter Herr Pohl,

Sie haben völlig recht, ganze 20 Abgeordnete im Plenum sind ein Ärgernis. Gemäß § 45 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestages ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten im Sitzungssaal anwesend ist. Ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung hat aber nur Folgen, wenn er im Plenum gemäß § 45 Abs. 2 der Geschäftsordnung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages förmlich gerügt wird. Das geschieht nur selten, um das lästige Verfahren des Hammelsprungs zu vermeiden, so etwa kürzlich auf Antrag der Opposition bei der Abstimmung zum Betreuungsgeld.

Der tiefere Grund ist die Arbeitsweise des Bundestages. Die Hauptarbeit wird im Gesetzgebungsverfahren von den Ausschüssen des Bundestages geleistet. Deshalb wird der Bundestag im Vergleich zu anderen Parlamenten zu Recht als fleißiges Arbeitsparlament bezeichnet. Bei der dritten und letzten Lesung einer Gesetzesvorlage im Plenum sind in der Regel „alle Messen gelesen“. Grundsätzliche Debatten wie die zum

Haushalt finden regelmäßig vor gefüllten Bänken statt. In Sternstunden des Parlaments ist es sogar

möglich, dass – wie etwa bei der Abstimmung über die Verlegung des Bundestages von Bonn nach Berlin – fulminante Reden, etwa die von Schäuble und Möllemann, die Mehrheiten

verändern.

Ihre Rüge, Herr Pohl, trifft auch den Kern der Debatte um die bevorstehende Erhöhung der Zahl der Mandate. Je größer ein Ausschuss ist, umso weniger gut kann er arbeiten. Je mehr Abgeordnete dem Bundestag angehören, umso geringer ist die Chance eines Abgeordneten, im Plenum das Wort zu erhalten.

Insbesondere, um die Debattenkultur im Plenum zu verbessern, ist zur 15. Bundestagswahl (2002) die Zahl der Sitze herabgesetzt worden. So gehörten dem 14. Bundestag 669, dem 15. dann nur noch 603 Abgeordnete an.

Nunmehr soll die Reform durch die Kumulierung von Überhang- und Ausgleichsmandaten weitgehend rückgängig gemacht bzw. bei nicht auszuschließenden zahlreichen Überhangmandaten sogar in ihr Gegenteil verkehrt werden. Dadurch leidet die Glaubwürdigkeit der Politik.

Das scheint mir schwerwiegender zu sein als die ärgerlichen finanziellen Folgekosten, obwohl die Selbstbedienung der Politik durch Erhöhung der Mandate durchaus ein „Geschmäckle“ hat. Wahlrechtsfragen sind Machtfragen.

Der gefundene Kompromiss ist der für die

Politik bequemste, aber nicht der sachgerechteste. Man hätte anstelle der jetzigen Regelung zum Beispiel das Stimmensplitting abschaffen können.

„Mitschuldig“ an der jetzigen Lage ist auch das Bundesverfassungsgericht, das sich in seiner wechselvollen Judikatur zu den Ausgleichsmandaten besser etwas mehr zurückgehalten hätte. Zur peniblen Kontrolle des Wahlrechtsgesetzgebers passt nicht die von Gericht „gegriffene“ Begrenzung der tolerablen Überhangmandate auf „etwa 15“. Absolute Wahlgerechtigkeit kann es wegen der unvermeidlichen Diskrepanz zwischen den zu vergebenden Sitzen und der großen Zahl der abgegebenen Stimmen nicht geben.

— Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis,

Rechtsanwalt, Of Counsel Gleiss Lutz, Berlin

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