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Meinung: In der allergrößten Not

Das Landessozialgericht Berlin hat geurteilt: Danach darf der Staat von Arbeitslosen verlangen, einen beträchlichen Teil ihres Vermögens aufzulösen, bevor sie Arbeitslosenhilfe bekommen, Lebensversicherungen eingeschlossen. An diesem Urteil ist nichts auszusetzen: Schließlich ist es nicht einzusehen, warum der Staat Menschen unterstützen sollte, die vermögend sind.

Das Landessozialgericht Berlin hat geurteilt: Danach darf der Staat von Arbeitslosen verlangen, einen beträchlichen Teil ihres Vermögens aufzulösen, bevor sie Arbeitslosenhilfe bekommen, Lebensversicherungen eingeschlossen. An diesem Urteil ist nichts auszusetzen: Schließlich ist es nicht einzusehen, warum der Staat Menschen unterstützen sollte, die vermögend sind. Bei der Sozialhilfe besteht der Staat ja auch zu Recht darauf, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt nur diejenigen bekommen, die sie wirklich brauchen. Wenn im kommenden Jahr Arbeitslosen und Sozialhilfe zusammengelegt werden, wird die Verwandtschaft beider Leistungen noch deutlicher.

Ein bisschen komplizierter wird die Sache, wenn der Arbeitslosenhilfeempfänger nur für sein Alter gespart hat. Hier gibt es einen Konflikt: Zwingt man Bedürftige, Lebensversicherungen zu verkaufen, werden sie im Alter Sozialhilfe brauchen, wenn sich bis dahin an ihrer Einkommenslage nichts ändert. Lässt man ihnen dagegen die Policen, nimmt aber Sparbuch, Fonds oder die vermietete Eigentumswohnung, behandelt man Vermögen ungleich. Darf man Riester-Policen generell ausnehmen? Auch wegen dieser Probleme wird der Fall beim Bundessozialgericht landen. Das ist richtig. Denn es geht um Grundsätzliches. Es geht um die Frage, wann ein Mensch wirklich bedürftig ist. uwe

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