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Meinung: Korrekt – aber mehr nicht

Bei diesem Fall gab es kein „richtig“ oder „falsch“, es ging um eine schwierige Abwägung: zwischen dem Grundrecht der Lehrerin auf Bekenntnisfreiheit und dem Recht von Eltern und Kindern, in der Schule nicht mit einem religiösen Bekenntnis konfrontiert zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Recht auf Bekenntnisfreiheit der so genannten negativen Religionsfreiheit nachgeordnet.

Bei diesem Fall gab es kein „richtig“ oder „falsch“, es ging um eine schwierige Abwägung: zwischen dem Grundrecht der Lehrerin auf Bekenntnisfreiheit und dem Recht von Eltern und Kindern, in der Schule nicht mit einem religiösen Bekenntnis konfrontiert zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Recht auf Bekenntnisfreiheit der so genannten negativen Religionsfreiheit nachgeordnet. Das Urteil ist korrekt – fraglich ist aber, ob es auch klug ist. Es erinnert nur auf den ersten Blick an das „Kruzifix“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Damals wurde entschieden, dass der Staat keine religiösen Symbole in Klassenzimmern aufhängen darf. Doch die Lehrerin mit Kopftuch ist nicht nur Staatsdienerin, sondern auch Individuum. Sie verlässt den Unterrichtsraum wieder, die Schüler können relativieren und vergleichen. Folgt man dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts – die Richter haben den Gleichheitsgrundsatz noch einmal ausdrücklich betont –, dann darf auch ein überzeugter Christ im Unterricht kein Kreuz tragen. Das wäre konsequent, aber eben nicht klug. Denn Unterricht lebt nicht nur von Wissensvermittlung, sondern auch von der Begegnung mit Persönlichkeiten und ihren Einstellungen. Wenn sie die Gesellschaft in ihrer Vielfalt abbilden, schult das die Toleranz. Für die Abwägung zwischen Glaubensfreiheit und Neutralitätsgebot gilt: Es gibt ja noch den Weg nach Karlsruhe. svs

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