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Meinung: Der Blick ins Gesetzbuch hilft

„Soll ich mein Ticket weitergeben?“von Elisabeth Binder vom 20.

„Soll ich mein Ticket weitergeben?“

von Elisabeth Binder vom 20. September

Die Frage, ob man sein Ticket weitergeben soll, lässt sich nicht beantworten, ohne einen Blick auf das Strafrecht zu werfen. Wer ohne gültigen Fahrausweis die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt, macht sich nach Paragraf 265a StGB strafbar, wobei die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ist. Wenn dazu indessen noch eine Täuschungshandlung hinzukommt, wie sie das Vorzeigen eines nicht mehr gültigen Fahrscheins darstellt, wird die Grenze zum Betrug überschritten. Hier beträgt die Strafdrohung nach Paragraf 263 StGB schon Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch, wenn es zu einer Kontrolle nicht kommt, ist dem Fahrgast, der sich einen nicht mehr gültigen Fahrschein verschafft, um ihn bei einer Kontrolle vorzuweisen, mindestens der Versuch eines Betruges vorzuwerfen, sobald er das Verkehrsmittel besteigt. Der normale Fahrschein ist nicht übertragbar. Er verliert mit der Weitergabe seine Gültigkeit. Wer ihn weitergibt, setzt sich dem strafrechtlichen Vorwurf der Beihilfe zum – mindestens versuchten – Betrug aus. Die eingangs gestellte Frage ist also eindeutig mit nein zu beantworten.

Da die „Fahrkartenschnorrer“ nicht selber fahren, sondern ihrerseits die abgelaufenen Fahrausweise weiterverkaufen wollen, begehen auch diese eine strafbare Handlung, nämlich gegenüber dem angesprochenen weiteren Abnehmer eine Anstiftung zum (versuchten) Betrug.

Prof. Peter Frohn, Berlin-Zehlendorf

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