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Meinung: V-Leute dürfen Straftaten begehen

Betrifft: „Schönbohm gibt Fehler im Umgang mit V-Mann zu“ vom 16. August 2002 Der Verfassungsschutz darf nachrichtendienstliche Mittel anwenden.

Betrifft: „Schönbohm gibt Fehler im Umgang mit V-Mann zu“ vom 16. August 2002

Der Verfassungsschutz darf nachrichtendienstliche Mittel anwenden. So steht es im Gesetz. Dazu gehört auch das Führen von V-Leuten in beobachteten Organisationen. Weder Verfassungsschutz noch V-Leute dürfen Straftaten begehren. Sie dürfen aber die Tatbestände von Strafgesetzen verwirklichen, wenn dies zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags erforderlich ist und wenn dabei keine der im Grundgesetz in den Artikeln 1 bis 19 benannten Grundrechte verletzt werden. Denn sie handeln dann in Wahrnehmung eines Amtsrechtes und sind deshalb „gerechtfertigt". Wer aber einen Straftatbestand gerechtfertigt verwirklicht, begeht keine strafbare Handlung.

Die bisher genannten Straftatbestände - Volksverhetzung, Verbreiten von Propagandamitteln, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - greifen nicht in die Grundrechte von Individuen ein. Sie müssen gegebenenfalls von einem V-Mann unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit verwirklicht werden, damit er in der Gruppe, aus der er berichten soll, nicht auffällt. So darf er z.B. auch einer verbotenen Organisation weiter angehören, um Informationen über deren verbotswidriges Weiterbestehen zu sammeln, obwohl die Mitgliedschaft einen Straftatbestand erfüllt.

Weder V-Mann noch V-Mann-Führer noch dessen Vorgesetzte dürften sich im Potsdamer Fall strafbar gemacht haben. Anders wäre es, wenn der V-Mann einen Brandanschlag oder eine Körperverletzung begangen und damit in ein Individualgrundrecht eingegriffen hätte. Darüber ist nichts gesagt.

Dr. Peter Frisch, Bonn (Präsident des

Bundesamtes für Verfassungsschutz a. D.)

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