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Meinung: Nenn die Nacht nicht Nacht Von Gerd Appenzeller

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt den Wortlaut jenes Urteils veröffentlicht, mit dem es unter Auflagen dem Bau des neuen Flughafens Berlin Brandenburg International zugestimmt hat. Der Text ist von großer Klarheit und auch für juristische Laien verständlich.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt den Wortlaut jenes Urteils veröffentlicht, mit dem es unter Auflagen dem Bau des neuen Flughafens Berlin Brandenburg International zugestimmt hat. Der Text ist von großer Klarheit und auch für juristische Laien verständlich. Wieder einmal zeigt sich, wie empfehlenswert es ist, ein Urteil zu komplexen Planungsvorhaben erst komplett zu lesen, und es nicht bereits nach der zwangsweise kurzen, mündlichen Begründung zu werten. Nur Illusionisten konnten annehmen, dass das oberste deutsche Gericht die gesamte Flughafenplanung kippen würde – so etwas hat es in Deutschland noch nicht gegeben. Schwerwiegende Auflagen für die künftigen Betreiber aber sind fast schon die Regel, und genau dies geschah auch hier.

Wenn es einen alles überwölbenden Urteilstenor gibt, dann lautet er: Jedes hat seine Zeit. Die Richter rügen nämlich die geradezu sträfliche Unbesorgtheit, mit der sich die Planungsbehörden teilweise über die schutzwürdigen Interessen der Anlieger hinwegsetzen wollten. Nur weil die Anwohner von Tegel und Tempelhof künftig gerne eine ungestörte Nachtruhe hätten, dürfe man die von Schönefeld nicht besonders quälen. Und sie sagen: Wenn die Menschen in der Nähe des Flughafens künftig Einschränkungen hinnehmen müssen, gibt es keinen Grund, warum nicht auch die Flughafenbetreiber zurückstecken sollten. Das heißt: Die Richter sehen keinen Grund, weshalb man den künftigen Flughafen rund um die Uhr betreiben sollte. Sie listen kühl auf, dass es auf allen vergleichbaren deutschen, aber auch den größten europäischen Airports wie Heathrow und Amsterdam eine absolute Nachtruhe gibt. Die liegt zwischen Mitternacht und fünf Uhr in der Frühe. Zwischen 22 und 24 Uhr und zwischen 5 Uhr und 6 Uhr relativiert sich dieser Ruheanspruch aber für Luftgesellschaften, die in Schönefeld ihren Sitz haben, damit ihre Maschinen abends zum Heimatflughafen zurückkehren können. Falls Air Berlin oder Easyjet also nachweisen, dass sie diese drei Stunden aus unternehmerischen Gründen zwingend nutzen müssen, werden sie das auch ohne Zweifel tun dürfen.

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