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Meinung: Unbehindert waschen können

Gebenedeit sei der Gesetzgeber! Er bedeckt unser Haupt mit Schutzhelmen und schenket uns voll ein aus dem Quell seiner unerschöpflichen Weisheit – doch manchmal steht uns das Zeug dann bis zum Hals.

Gebenedeit sei der Gesetzgeber! Er bedeckt unser Haupt mit Schutzhelmen und schenket uns voll ein aus dem Quell seiner unerschöpflichen Weisheit – doch manchmal steht uns das Zeug dann bis zum Hals. Zum Beispiel das hier: „In Waschräumen muss vor jeder Waschgelegenheit soviel freie Bodenfläche zur Verfügung stehen, dass sich die Arbeitnehmer unbehindert waschen können.“ Ja, das ist deutsches Gesetz, die Arbeitsstättenverordnung, Paragraph 35, Absatz 3. Darin stehen Bestimmungen, die jeden Gewerbetreibenden reif machen für die geschlossene Abteilung. Und das unfassbar Neue: Die Bundesregierung möchte dieses Gestrüpp tatsächlich lichten. Nehmen wir es als Testfall: Werden die Spezialisten der Berufsgenossenschaften, der Gewerkschaften, Technischen Überwachungsvereine, des Deutschen Waschraumverbandes und der Organisation hauptamtlicher Gewerberaumprüfer diesen flagranten Angriff auf den Sinn ihres beruflichen Lebens wirklich widerstandslos hinnehmen? Es besteht Hoffnung. Denn bis 1998 galt die Dt. Aufzugsverordnung mit dem Kernsatz: „Es ist verboten, Personen in Aufzügen zu befördern, in denen das Befördern von Personen verboten ist.“ Sie wurde abgeschafft, und nichts passierte. Mal sehen, ob der deutsche Arbeitnehmer sich demnächst noch unbehindert waschen kann.

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