zum Hauptinhalt

Arbeitslose: Karlsruhe: Hartz-IV-Verwaltung verfassungswidrig

Wer kümmert sich um die Arbeitslosen? Seit Einführung von Hartz IV sind dafür Kommunen und die Bundesagentur "in Mischverwaltung" zuständig. Elf Gemeinden klagten nun vor dem Verfassungsgericht dagegen - und bekamen Recht.

Die Umsetzung der Arbeitsmarktreform Hartz IV muss komplett neu geregelt werden. Der Grund: Bislang sind Bund und Kommunen gemeinsam für die Vergabe von Leistungen in den so genannten Arbeitsgemeinschaften zuständig. Eine solche "Mischverwaltung" verstößt aber dem Bundesverfassungsgericht zufolge gegen das Grundgesetz. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2010 eine Neuregelung erlassen. Bis dahin bleibt es beim jetzigen Zustand. Damit gab Karlsruhe der Verfassungsbeschwerde von elf Kreisen gegen die organisatorische Umsetzung von Hartz IV teilweise statt (Az: 2 BvR 2433/04 u. 2434/04 vom 20. Dezember 2007).

Nach den Worten des Zweiten Senats verletzt die derzeitige Organisation in bundesweit mehr als 350 Arbeitsgemeinschaften ("Argen"), in denen die Leistungen für Arbeitslose vergeben werden, den "Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung". Die Argen sind Gemeinschaftseinrichtungen von Bundesagentur für Arbeit (BA) und kommunalen Trägern. Dies ist laut Verfassungsgericht im Grundgesetz nicht vorgesehen - weil klar zugeordnet sein muss, welcher Träger für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben zuständig ist. Der zuständige Verwaltungsträger sei verpflichtet, seine Aufgaben "mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen".

Nicht betroffen sind lediglich die Jobcenter der sogenannten Optionskommunen, die modellhaft eigenständig für die Betreuung der Langzeitarbeitslosen zuständig sind. Bei dem Streit geht es vor allem um die Finanzierung. Die Kläger hatten sich dagegen gewehrt, dass der Bund den Jobcentern beziehungsweise ihren Arbeitsgemeinschaften teure Aufgaben zuweisen konnte, ohne sich voll an den Kosten zu beteiligen.

"Das Grundgesetz schließt Mischverwaltungen aus"

Zwar sei das von der rot-grünen Regierung im Jahr 2003 verfolgte Ziel sinnvoll, den Bedürftigen bei der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe Leistungen aus einer Hand zu gewähren, erklärten die Richter des Zweiten Senats. Dazu müsse die Trägerschaft aber entweder beim Bund bleiben oder insgesamt den Ländern beziehungsweise bei den dort angesiedelten Kommunen und Kreisen überlassen werden. Die gemeinsame Zuständigkeit von Bundesagentur und Landkreisen oder Städten für die Umsetzung der Arbeitsmarktreform war als Folge eines politischen Kompromisses vereinbart worden.

In der Mischverwaltung der Arbeitsgemeinschaften ist nach den Worten der Karlsruher Richter nicht gewährleistet, dass der jeweilige Verwaltungsträger - wie von der Verfassung vorgesehen - eigenständige und unabhängige Entscheidungen über die Hartz-IV-Vergabe treffen könne. Außerdem könnten die Bürger nicht mehr eindeutig erkennen, wer für die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben verantwortlich sei. "Das Grundgesetz schließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, auch sogenannte Mischverwaltungen aus." Drei der acht Richter stimmten gegen die Entscheidung.

In der Anhörung im Mai hatten Experten der Hartz-IV-Verwaltung ein schlechtes Zeugnis ausgestellt. Die Argen leiden danach unter erheblichen Reibungsverlusten - was auch eine Folge der Doppelzuständigkeit sei. Die Aufteilung sei sachfremd und systemwidrig, hieß es damals. (jvo/dpa)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false