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Politik: Beispielrechnungen: Die neuen Zuverdienstmöglichkeiten

Berlin (03.06.

Berlin (03.06.2005, 14:26 Uhr) - Langzeitarbeitslose dürfen von Oktober an mehr Geld zusätzlich zum Arbeitslosengeld II (ALG II) verdienen. Das ALG II beträgt in Westdeutschland monatlich 345 Euro, im Osten 331 Euro.

Mit der von der Koalition und Opposition verabschiedeten Regelung werden die Zuverdienstmöglichkeiten vor allem für kleine Einkommen großzügiger. Von einem 400-Euro-Job dürfen nun trotz ALG-II-Bezugs 160 Euro behalten werden. Eine Familienkomponente soll die Situation von Kindern in «Hartz-IV-Familien» verbessern. Zudem soll ein pauschalierter Freibetrag das Verfahren vereinfachen.

Künftig können geringbeschäftigte ALG-II-Empfänger die ersten 100 Euro Zuverdienst behalten. Auf den restlichen Zuverdienst gibt es 10 beziehungsweise 20 Prozent Freibetrag. Zwischen 101 und 800 Euro beträgt er 20 Prozent, über 800 Euro 10 Prozent. Die Obergrenze für Freibeträge liegt für Kinderlose bei 1200 Euro und für Hilfsbedürftige mit Kindern bei 1500 Euro brutto. Der Freibetrag von 100 Euro ersetzt pauschal alte Absetzbeträge. Höhere Absetzbeträge können ab einem Einkommen von 400 Euro an nachgewiesen werden.

Ein Rechenbeispiel: Von einem Zuverdienst von brutto 400 Euro im Monat würde ein/-e Alleinstehende/-r nach alter Regelung zusätzlich zum ALG II 95 Euro* behalten, nach der neuen Regelung sind es 160 Euro: die ersten 100 Euro sind frei, von den restlichen 300 Euro können 20 Prozent behalten werden, also weitere 60 Euro. Das verfügbare Einkommen eines ALG-II-Empfängers würde sich dann auf 822 Euro** belaufen, nach der alten Regelung wären es 757 Euro***. Ohne Zuverdienst würde er über 662 Euro verfügen, die sich aus dem Regelsatz und den Unterkunftskosten ergeben.

Bei einem Zuverdienst von brutto 900 Euro würden nach alter Regelung zusätzlich zum ALG II 201 Euro* übrig bleiben, nach der neuen Regelung sind es 250 Euro. Das verfügbare Einkommen würde sich dann auf 912 Euro** belaufen, nach der alten Regelung wären es 863 Euro***. Ohne Zuverdienst würde ein ALG-II-Empfänger bei diesem Beispiel über 662 Euro verfügen (Regelsatz und Unterkunftskosten)

Bei einem solchen Neu-Alt-Vergleich muss beachtet werden, dass die neue Regelung einen pauschalen Freibetrag von 100 Euro erhält, der die alten Absetzbeträge ersetzt. Diese waren - je nachdem welche Kosten der Zuverdiener geltend machen konnte - unterschiedlich hoch. Den Berechnungen des alten Zuverdienstes liegen daher Durchschnittswerte und Schätzungen zu Grunde.

* In der Rechnung wurden Absetzbeträge wie die Fahrt- und Werbungskosten berücksichtigt.

** Bei angenommenen Unterkunftskosten von z.B. 317 Euro im Westen. Diese können schwanken je nach Mietpreisniveau.

*** Neben Schwankungen bei den Unterkunftskosten muss hier auch der Umfang real angeführter Absetzbeträge beachtet werden. Die verfügbaren Einkommen können also höher oder niedriger sein. (tso)

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