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Der Vermieter kam mit seiner Begründung bei der Vorinstanz in Koblenz durch - nicht aber beim BGH.

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Urteil aus Karlsruhe: BGH stärkt Mieterschutz bei vorgeschobenen Eigenbedarfskündigungen

Vermieter müssen "stimmig" begründen, wenn bei einer Kündigung im Nachhinein der Eigenbedarf entfällt. Handelt es sich um eine "Vortäuschung", bestehe Schadenersatzanspruch, urteilte der BGH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Mieterrechte bei mutmaßlich vorgetäuschten Eigenbedarfskündigungen ihrer Vermieter erheblich gestärkt. Vermieter müssen bei solch einem Verdacht in einer Beweislastumkehr "stimmig" erklären, warum sie die Wohnung nach Auszug des Mieters doch nicht selbst nutzen, entschied der BGH in einem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil. Vermietern droht damit Schadenersatz für Auszugskosten und höhere Mieten ihrer gekündigten Mieter. (Az. VIII ZR 44/16)

Im Ausgangsfall hatte der Kläger 2008 in Koblenz eine Vier-Zimmer-Wohnung für monatlich rund 500 Euro gemietet. Ihm war nach dem Verkauf des Hauses vom neuen Besitzer mit der Begründung gekündigt worden, die Wohnung werde für einen neuen Hausmeister benötigt. Als der Mieter dann nach einer Räumungsklage ausgezogen war, zog allerdings nicht der angekündigte neue Hausmeister in die Wohnung ein, sondern eine nicht mit solchen Diensten betraute Familie.

Auf die Klage des ehemaligen Mieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs erklärte der Vermieter dann, der Hausmeister habe sich eine Woche vor Einzug "überlegt", dass er wegen länger andauernder Kniebeschwerden die Wohnung im dritten Obergeschoss doch nicht anmieten wolle.

Der Vermieter kam mit dieser Begründung bei der Vorinstanz in Koblenz zwar noch durch - nicht aber beim BGH. Die Darstellung sei "nicht plausibel und kaum nachvollziehbar", heißt es im Urteil. Könne der Vermieter in solchen Fällen nicht plausibel erklären, warum der Eigenbedarf im Nachhinein entfallen sei, müssten Gerichte von einer "Vortäuschung" und "unberechtigten Kündigung" ausgehen. Vermieter seien dann gegenüber ausgezogenen Mietern zu Schadenersatz verpflichtet. Nun muss die Vorinstanz die Forderung des klagenden Mieters von rund 25.800 Euro Schadenersatz für Umzug und höhere neue Mietkosten erneut prüfen. (AFP)

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