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Politik: Bodenreform: "Besonders weiter Spielraum"

Teils einstimmig, teils mit Stimmengleichheit der acht Richter ist am Mittwoch in Karlsruhe die jahrelange Auseinandersetzung um ein heiß umstrittenes Thema beendet worden: Alteigentümer, die ihre in der DDR enteigneten Grundstücke nicht mehr zurückbekommen, erhalten keine höhere Entschädigung. Mit diesem Urteil wies der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden von vierzig Alteigentümern zurück.

Teils einstimmig, teils mit Stimmengleichheit der acht Richter ist am Mittwoch in Karlsruhe die jahrelange Auseinandersetzung um ein heiß umstrittenes Thema beendet worden: Alteigentümer, die ihre in der DDR enteigneten Grundstücke nicht mehr zurückbekommen, erhalten keine höhere Entschädigung. Mit diesem Urteil wies der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden von vierzig Alteigentümern zurück.

Nach der Wiedervereinigung von 1990 galt das Prinzip "Rückgabe vor Entschädigung", wonach möglichst vielen Enteigneten ihre Grundstücke rückübertragen werden sollten. Von der Restitution ausgeschlossen blieben aber die zwischen 1945 und 1949 unter sowjetischer Besatzung enteigneten Großgrundbesitzer und jene, deren enteignete Ländereien inzwischen von DDR-Bürgern redlich erworben worden waren. Sie erhalten lediglich Geldzahlungen nach dem "Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz" von 1994, die aber deutlich niedriger sind als der heutige Verkehrswert der Grundstücke. Die Betroffenen halten diese "Wertschere" für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Der Erste Senat stellte dagegen einstimmig fest, dass eine volle Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes weder nach dem Rechtsstaats- noch Sozialstaatsprinzip geboten sei. Der Staat habe bei der einmaligen Situation der Wiedervereinigung einen "besonders weiten" Spielraum gehabt. Der ende erst, wo für die ungleiche Behandlung "ein sachlich einleuchtender Grund" fehle. In dem 131 Seiten umfassenden Urteil wird daran erinnert, dass die Wiedervereinigung schneller verlief als gedacht - und damit auch der Anstieg der Grundstückspreise. Eine Entschädigung nach dem Verkehrswert sei dann unfinanzierbar erschienen. Das Aufbau Ost hätte gelitten. Im Übrigen hätten auch Restituierte Einbußen wegen stark beschädigter Häuser oder der Zahlung von Ablösesummen an zwischenzeitliche Grundstücksnutzer erlitten. Nach allem sei es deshalb nicht zu beanstanden, dass die Entschädigung sich am Einheitswert bei der Enteignung orientiere.

Mit vier zu vier Stimmen billigte der Senat, dass die Entschädigungssumme mit steigender Höhe degressiv gekürzt wird. Wer mehr als 10 000 Mark erhält, bekommt vom überschießenden Betrag 30 Prozent abgezogen, zwischen 100 000 und 500 000 Mark sind es 80 Prozent, ab drei Millionen sogar 95. Dieser degressive Abschlag wurde im unteren und oberen Bereich einstimmig gebilligt. Vier der CDU angehörenden oder nahe stehenden Richter beurteilten die Kürzungen im mittleren Bereich aber als zu hoch. Zwischen 100 000 und 500 000 Mark müsse die Zahlung mindestens die Hälfte des errechneten Einheitswertes betragen. Die vier der SPD angehörenden oder nahe stehenden Richter erinnerten dagegen an jene DDR-Bürger, die durch staatliches Unrecht nicht Vermögen, aber Freiheit und Gesundheit verloren oder wegen ihrer politischen Überzeugungen um ihr berufliches Fortkommen gebracht wurden. Solche Benachteiligungen könnten nicht entschädigt werden. Ihren finanziellen Einbußen könne nur durch gleichwertige Lebensbedingungen in West und Ost abgeholfen werden. Insbesondere diese Urteilspassage verärgerte die Alteigentümer. Die Richter hätten die Vergleichsgruppe unzulässig erweitert. Einige Kläger nannten die Urteilsbegründung "rein politisch" und "katastrophal". (Az: 1 BvR 2307/94 u.a.)

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