zum Hauptinhalt

Politik: Bundesgericht kassiert Freispruch

Bremen - Ein Auftragsarzt der Bremer Polizei, der 2004 einen tödlichen Brechmitteleinsatz gegen einen mutmaßlichen Kokainhändler durchgeführt hatte, muss nun doch noch mit einer Bestrafung rechnen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen zunächst vom Landgericht Bremen beschlossenen Freispruch am Donnerstag aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an eine andere Bremer Landgerichtskammer zurückverwiesen. Der damals 41-jährige Gerichtsmediziner hatte im Polizeiauftrag Brechsirup und literweise Wasser per Schlauch in den Magen des Festgenommenen gespritzt, um verschluckte Kokainkügelchen als Beweismittel sicherzustellen.

Bremen - Ein Auftragsarzt der Bremer Polizei, der 2004 einen tödlichen Brechmitteleinsatz gegen einen mutmaßlichen Kokainhändler durchgeführt hatte, muss nun doch noch mit einer Bestrafung rechnen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen zunächst vom Landgericht Bremen beschlossenen Freispruch am Donnerstag aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an eine andere Bremer Landgerichtskammer zurückverwiesen.

Der damals 41-jährige Gerichtsmediziner hatte im Polizeiauftrag Brechsirup und literweise Wasser per Schlauch in den Magen des Festgenommenen gespritzt, um verschluckte Kokainkügelchen als Beweismittel sicherzustellen. Dabei geriet Wasser in die Lunge. Der 35-Jährige fiel zunächst ins Koma und starb elf Tage später. Der Arzt wurde wegen fahrlässiger Tötung angeklagt.

Nach Ansicht der Landgerichts war der Einsatz nach damaliger Rechtslage grundsätzlich legal. Allerdings hätte ein erfahrener Arzt ihn abgebrochen, nachdem das Opfer nicht mehr ansprechbar gewesen und aus Mund und Nase weißer Schaum gequollen sei. Durch einen Abbruch hätte sich „der Tod vermeiden lassen“, meinten die Bremer Richter. Dennoch sprachen sie den Mediziner frei, denn er habe erstmals einen solchen Einsatz durchgeführt und sei überfordert gewesen. Außerdem habe er sich auf einen zwischendurch hinzugezogenen Notarzt verlassen, der nicht gegen den Einsatz eingeschritten sei.

Die Mutter und ein Bruder des Getöteten gingen als Nebenkläger in Revision und hatten damit jetzt Erfolg. Der 5. BGH-Strafsenat in Leipzig warf dem Angeklagten ein „Übernahmeverschulden“ vor. Demnach hätte er den Einsatz nicht übernehmen dürfen, da er „unerfahren und mit einem solchen Eingriff stark überfordert“ gewesen sei. Dieses Verschulden werde nicht dadurch beseitigt, dass auch andere Beteiligte „ebenfalls todesursächliche Pflichtverletzungen“ begangen hätten, nämlich der hinzugezogene Notarzt und die Organisatoren des privat betriebenen und von der Polizei beauftragten Beweismittelsicherungsdienstes, bei dem der Mediziner angestellt war. (Az.: 5 StR 18/10) Eckhard Stengel

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false