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Politik: Bundessozialgericht weist Klagen von zwei sächsischen Angestellten zurück

Die Finanzierung der Pflegeversicherung ist verfassungsgemäß und widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Dies hat das Bundessozialgericht in Kassel in zwei Urteilen entschieden.

Die Finanzierung der Pflegeversicherung ist verfassungsgemäß und widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Dies hat das Bundessozialgericht in Kassel in zwei Urteilen entschieden. In den vorliegenden Verfahren hatten zwei Verwaltungsangestellte dagegen geklagt, dass ihr Arbeitgeber, die Bundesknappschaft im sächsischen Chemnitz, nicht die Hälfte des Beitrags nach der Einführung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 in Höhe von 0,5 Prozent übernommen habe.

Sachsen ist das einzige Bundesland, das zur Finanzierung der Pflegeversicherung keinen Feiertag abgeschafft hat. Stattdessen müssen in dem neuen Bundesland Arbeitnehmer den vollen Beitragssatz in Höhe von einem Prozent des Bruttoeinkommens nach Einführung der ersten Stufe der Pflegeversicherung zahlen. Die Arbeitgeber brauchen dagegen in Sachsen nicht wie in den anderen Bundesländern die Hälfte des Anteils dafür zu übernehmen. Dies widerspreche jedoch dem Sozialstaatsprinzip, argumentierte der Rechtsanwalt der Kläger, Max Eppelein.

Rechtsanwalt Eppelein machte geltend, dass der Bundesgesetzgeber mit der Aufforderung an die Länder, einen Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abzuschaffen, seine Gesetzgebungskompetenz überschritten habe. Diese Entscheidung stehe nur den Ländern zu.

Dem widersprach jedoch der Erste Senat des Bundessozialgerichts. Der Bundesgesetzgeber habe keine Kompetenzen überschritten, denn mit der Einführung der Pflegeversicherung seien "überragende Gründe des öffentlichen Gemeinwohls" berücksichtigt worden. Außerdem sei das Pflegeversicherungsgesetz vom Bundesrat akzeptiert und letztlich eingeführt worden. Dies müsse berücksichtigt werden.

Ebenfalls sei es in Sachsen nicht so, dass mit der dortigen Regelung Arbeitnehmer nur Nachteile hätten. So erhielten sie beispielsweise auch eine Lohnfortzahlung am Feiertag. Die Kläger schlossen nach dem Urteil einen Gang zum Bundesverfassungsgericht nicht aus.

Mit der zweiten Stufe der Pflegeversicherung wurde Juli 1997 der Beitrag auf 1,7 Prozent erhöht. Daran sind bundesweit auch die Arbeitgeber beteiligt, so dass diese in Sachsen nun 0,35 Prozent, die Arbeitnehmer 1,35 Prozent bezahlen. In den anderen Ländern teilen sich beide die Beiträge mit jeweils 0,85 Prozent. Die Mehrbelastung der Arbeitnehmer in Sachsen liegt je nach Einkommen bei bis zu 30 Mark im Monat.

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