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Politik: Bundestag darf entscheiden

Ein Bundestagsabgeordneter kann in aller Regel keine parlamentarische Überprüfung verlangen, bevor seine Immunität wegen eines strafrechtlichen Verfahrens aufgehoben werden darf. Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG ) in Karlsruhe am Montag die Organklage des CDU-Bundestagsabgeordneten Ronald Pofalla abgewiesen.

Ein Bundestagsabgeordneter kann in aller Regel keine parlamentarische Überprüfung verlangen, bevor seine Immunität wegen eines strafrechtlichen Verfahrens aufgehoben werden darf. Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG ) in Karlsruhe am Montag die Organklage des CDU-Bundestagsabgeordneten Ronald Pofalla abgewiesen. Der Rechtsanwalt, der im Falle eines Wahlsiegs der CDU bei den NRW-Landtagswahlen im Mai 2000 Justizminister werden sollte, war drei Tage vor der Wahl wegen Steuerhinterziehung einer Durchsuchungsaktion ausgesetzt. Der Verdacht erwies sich später als unbegründet. Das Verfahren wurde eingestellt.

Für Pofalla war die Sache damit aber nicht erledigt. Er sah wegen der ungeprüften Aufhebung seiner Immunität seine Rechte als Bundestagsabgeordneter verletzt und reichte in Karlsruhe eine Ordnungsklage ein. Der Zweite Senat hatte im November darüber mündlich verhandelt. Jetzt folgte das 38 Seiten umfassende Urteil. Darin wird grundsätzlich festgestellt, dass die Aufhebung der Immunität von Abgeordneten im Bereich der Parlamentsautonomie liegt. Die Grenze ziehen die Verfassungsrichter erst bei offensichtlicher Willkür. Nur wenn es "keinen vernünftigen Zweifel" geben könne, dass aus politischen Motiven gegen einen Abgeordneten ermittelt und damit die Zusammensetzung des Parlaments verändert werden solle, dürfe der Bundestag die Aufhebung der Immunität nicht genehmigen.

Welche Folgen strafrechtliche Ermittlungen für einen Abgeordneten in einer bevorstehenden Landtagswahl haben könnten, müsse der Bundestag dagegen nicht prüfen. Bezogen auf den konkreten Fall Pofallas kommen die Richter zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Immunität nicht willkürlich war. Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft seien, so das Urteil, nicht von vornherein unhaltbar gewesen. Aufklärung über den falschen Verdacht der Steuerhinterziehung hätte nur eine Rückfrage des Immunitätsausschusses bei Pofalla selbst bringen können. Damit sei aber der Erfolg der Durchsuchungen gefährdet worden. Der Vize-Vorsitzende des Immunitätsausschusses, Wolfgang Freiherr von Stetten, sah die Entscheidung seines Gremiums nun klar bestätigt. Der Ausschuss habe im Mai 2000 "seine Pflicht getan", so von Stetten (AZ: 2 BvL 2/00).

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