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Politik: Bundesverfassungsgericht: "Krankenhausnotopfer" bestätigt

Das so genannte Krankenhausnotopfer von 1997 verstößt nicht gegen die Grundrechte. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss.

Das so genannte Krankenhausnotopfer von 1997 verstößt nicht gegen die Grundrechte. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Damit scheiterten zwei Klagen gegen den zusätzlichen Beitrag in Höhe von 20 Mark, den 1997 Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse zur Deckung einer Finanzlücke zahlen mussten. Die Kläger fühlten sich ungerecht behandelt, weil Privatversicherte und Beamte das Notopfer zur Renovierung von Krankenhäusern nicht zahlen mussten. Zuvor hatte bereits das Bundessozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine komplizierte Gesetzesregelung nötig gewesen wäre, um die im Vergleich wenigen Privatversicherten ebenfalls zur Kasse zu bitten (Az: 1 BvR 1942/99).

Nach Ansicht des Verfassungsgerichts wiegt die einmalige Belastung von 20 Mark "nicht besonders schwer"; zudem habe für Härtefälle eine Befreiungsmöglichkeit bestanden. Den Klagen komme auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich um nicht mehr anzuwendendes Recht handele und eine Wiederholung des Notopfers nicht ersichtlich sei.

Das Notopfer war von der früheren Bundesregierung für die Jahre 1997 bis 1999 gefordert worden. Jährlich sollten so 880 Millionen Mark in die Kassen der gesetzlichen Krankenversicherung fließen. Nach dem Regierungswechsel nahm die rot-grüne Koalition in Berlin das Notopfer für 1998 und 1999 zurück. Nach Schätzungen musste die Hälfte des eingenommenen Geldes ohnehin für Mahnungen aufgewendet werden.

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