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Bundesverfassungsgericht: Umgangspflicht für Väter nichtehelicher Kinder?

Das Bundesverfassungsgericht willl die umstrittene Umgangspflicht für Väter nichtehelicher Kinder klären. Konkret geht es darum, ob ein Vater durch Androhung eines Zwangsgelds zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden kann.

Der Kläger im vorliegenden Fall ist verheiratet, hat zwei minderjährige Kinder aus der Ehe und zudem einen achtjährigen Sohn aus einer nichtehelichen Beziehung. Er hat die Vaterschaft für den achtjährigen Jungen anerkannt und leistet Unterhalt. Persönliche Kontakte unterhält er zu dem Kind jedoch nicht, weil dies nach seiner Ansicht unweigerlich zum Zerbrechen seiner Ehe führen würde. Zudem empfinde er keine Bindung zu dem Kind.

Zwangsgeld oder Aufmerksamkeit

Auf Antrag der Mutter des Achtjährigen ordnete das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in zweiter Instanz an, dass der Vater Umgang mit dem Kind haben müsse. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) habe ein Kind ein Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater und der Vater die entsprechende Pflicht. Der Kontakt solle in Anwesenheit eines fachkundigen Dritten stattfinden, der vom Jugendamt zu bestimmen sei. Für den Fall der Verweigerung des Umgangs drohte das OLG dem Vater ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro an.

Dagegen wandte er sich mit einer Verfassungsbeschwerde. Die Zwangsgeldandrohung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Gesetzgeber habe zwar den Elternteilen aufgegeben, Umgang mit den Kindern zu führen. Diese "moralische Verpflichtung" sei jedoch nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar.

Zu der Verhandlung vor dem Ersten Senat wird Bundesjustizministerin Brigitte Zypries als Vertreterin der Bundesregierung erwartet. Mit dem Urteil ist erst im nächsten Jahr zu rechnen. (mit ddp)

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