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Politik: Das Arbeitsgenehmigungsrecht: Was alles zu beachten ist

Im Folgenden ein Überblick über das so genannte Arbeitsgenehmigungsrecht. Es ist auf Grund seiner vielen Details unübersichtlich und erschwert beispielsweise den Behörden die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer in Deutschland arbeiten darf.

Im Folgenden ein Überblick über das so genannte Arbeitsgenehmigungsrecht. Es ist auf Grund seiner vielen Details unübersichtlich und erschwert beispielsweise den Behörden die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer in Deutschland arbeiten darf.

1. Arbeitsgenehmigungsfrei sind

Bürger der Europäischen Union, Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis.

2. Unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben

Kinder unter 18 mit deutschem Schulabschluss/Ausbildungsvertrag/nach berufsvorbereitenden Maßnahmen, der Ehegattennachzug zu Deutschen, Asylberechtigte, GFK-Flüchtlinge, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis nach fünf Jahren sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder nach sechs Jahren Aufenthalt.

3. Nachrangigen Zugang ohne Wartefristen haben (Rechtslage, ohne Clever-Erlass)

der Familiennachzug zu Ausländern mit verfestigtem Aufenthaltsstatus (= unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung), Geduldete, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis mit weniger als 5 Jahren sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder weniger als 6 Jahren Aufenthalt.

4. Wartefristen plus Nachrangigkeit und globaler Arbeitsmarktvorbehalt gelten für

Asylbewerber: Ausschluss vom Arbeitsmarkt längstens 3 Monate, aus anderen als rechtlichen Gründen Geduldete: Wartefrist 1 Jahr, den Familiennachzug zu Ausländern mit Duldung oder Befugnis plus Arbeitserlaubnis: Wartefrist 1 Jahr, den Familiennachzug zu Ausländern mit befristeter Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung: Wartefrist 4 Jahre.

5. Pauschaler Ausschluss durch Clever-Erlass (Gruppen aus 3. und 4., die nach dem 15.5.97 eingereisten)

Asylbewerber, geduldete Ausländer, Anwendung aber auch auf Bürgerkriegsflüchtlinge.

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