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Datenschutz: Stichwort: Anstieg bei Telefonüberwachung in Deutschland

Telefonüberwachung hat in Deutschland in den vergangenen Jahren drastisch zugenommen. Bundesweit ist sie in der Strafprozessordnung geregelt.

Berlin (27.07.2005, 13:27 Uhr) - Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf demnach nur bei Verdacht auf eine begangene Straftat angeordnet werden. Auch strafbare Versuche oder Vorbereitungen einer Straftat berechtigen dazu. Die Anordnung - durch einen Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch einen Staatsanwalt - darf sich nur gegen den Beschuldigten richten oder gegen Personen, die für diesen Mitteilungen entgegennehmen. Die Zahl der Telefonüberwachungen aufgrund dieser Regelung nahm alleine von 2003 bis 2004 um rund 4900 auf 34 374 zu. 1995 gab es nur 4674 Überwachungsanordnungen.

Eine Überwachung aufgrund der Annahme, dass Menschen Straftaten erst begehen werden, erlaubt die Strafprozessordnung, anders als das niedersächsische Polizeirecht, nicht. In Thüringen gilt eine etwas engere Vorschrift zur vorbeugenden Überwachung, weitere Länder hatten vergleichbare Regelungen angekündigt.

Dem entgegen steht vor allem das in Artikel 10 des Grundgesetzes festgeschriebene Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im März 2004 geurteilt, dass das Zollkriminalamt zur Verhütung von Straftaten nicht ohne weiteres Briefe öffnen und Telefone abhören darf. Die gängige Praxis des Zolls verstieß demnach seit Jahren gegen das Fernmeldegeheimnis.

Eine weitergehende Überwachung erlaubt die Strafprozessordnung im so genannten großen Lauschangriff. Danach darf das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten abgehört und aufgezeichnet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat den großen Lauschangriff mit einem anderen Urteil vom März 2004 deutlich eingeschränkt. (tso)

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