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Politik: Debatte um NPD-Verbot: Karlsruhe entscheidet

Über ein NPD-Verbot kann nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe entscheiden. Im Grundgesetz-Artikel 21 heißt es, "Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen .

Über ein NPD-Verbot kann nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe entscheiden. Im Grundgesetz-Artikel 21 heißt es, "Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen ... sind verfassungswidrig." Gleich danach wird festgeschrieben, dass allein das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit entscheidet. Anders ist es bei politischen Vereinen, die auch vom Bundesinnenminister oder den Ländern verboten werden können. Solche ein Verbot traf 1995 die rechtsextreme "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP)". Diese Organisation hatte jedoch keinen Parteiencharakter. Den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit kann in Karlsruhe nur der Bundestag, die Bundesregierung oder der Bundesrat stellen. Im Falle eines Verbotsantrags würde ein Verfahren vor dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts beginnen, das mit Sicherheit mehr als ein Jahr beanspruchen würde. Seit Bestehen der Bundesrepublik wurden zwei Parteien verboten, 1952 die rechtsextremistische "Sozialistische Reichspartei (SRP)" und vier Jahre später die "Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)".

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