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Politik: Der harte Weg zur Wahl

Zur Auflösung des Parlaments muss der Kanzler die Vertrauensfrage stellen – aber wann darf er das?

Berlin Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland setzt einer Wahl vor Ablauf der regulären Legislaturperiode enge Grenzen: Sie ist nach Artikel 68 nur dann zu erreichen, wenn der amtierende Bundeskanzler im Parlament die Vertrauensfrage stellt, also per Abstimmung feststellen lässt, ob er noch die Mehrheit der Abgeordneten hinter sich hat. Bekommt er dabei keine Mehrheit, kann der Bundespräsident innerhalb von 21 Tagen den Bundestag auflösen, sofern das Parlament keinen anderen Bundeskanzler wählt. Der Verfassungsrechtler Rupert Scholz (CDU) hält diesen Weg für möglich. Dem Tagesspiegel sagte Scholz, der Weg zur Neuwahl sei frei, wenn Kanzler Schröder mit der Vertrauensfrage die Mehrheit des Parlaments nicht hinter sich bringe. Da die Opposition gegen Rot-Grün keinem eigenen Kandidaten eine Mehrheit verschaffen könne, Schröder aber auch nicht abzuwählen sei, steht dieses Verfahren laut Scholz auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

An der Verfassungsmäßigkeit dieses Verfahrens hatte es nach dem Regierungswechsel 1982 schon einmal Zweifel gegeben: Als 1983 Bundespräsidenten Karl Carstens den Bundestag auflöste, klagten vier Bundestagsabgeordnete beim Bundesverfassungsgericht, weil sie der Ansicht waren, dass Helmut Kohl sehr wohl das Vertrauen einer Mehrheit des Bundestages habe, aber in missbräuchlicher Anwendung der Vertrauensfrage Neuwahlen herbeiführen wollte. In seiner Entscheidung über die Organklage nahm das Karlsruher Gericht damals umfassend zum Instrument der Vertrauensfrage Stellung und billigte dem Bundeskanzler und indirekt dem Bundespräsidenten einen gewissen Entscheidungsspielraum zu: Die Entscheidung des Bundespräsidenten darüber, ob er den Vorschlag des Bundeskanzlers zur Auflösung des Parlaments ablehnt oder annimmt, sei „eine politische Leitentscheidung“, die dem „pflichtgemäßen Ermessen des Bundespräsidenten obliegt“. Diese Entscheidungsfreiheit gilt allerdings nur, wenn die Vorschriften des Grundgesetzes beachtet worden sind. Zwei der acht Richter stimmten der Entscheidung damals nicht zu; sie werteten das deutliche Ergebnis der Vertrauensfrage (mit 8 zu 489 Stimmen) als Zeichen, dass es offensichtlich abgesprochen war, damit vorzeitig Neuwahlen stattfinden konnten.

Im deutschen Verfassungsrecht wird „Vertrauen“ nicht im umgangssprachlichen Sinne definiert, sondern als Zustimmung zu Person und Programm des Bundeskanzlers. Dies bedeutet hier, dass der Bundeskanzler die Vertrauensfrage nur dann stellen darf, wenn er sich tatsächlich nicht mehr sicher sein kann, dass seine Politik von der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages unterstützt wird. Seine Handlungsfähigkeit muss so stark beeinträchtigt sein, dass er „eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag“. Tsp

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