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Die Staatsanwaltschaft Hannover sieht im Fall Edathys einen Anfangsverdacht.

© dpa

Strafrechtsexperte zum Fall Edathy: „Diese Fälle sind nicht mit dem Strafrecht zu lösen“

Sebastian Edathy soll Nacktbilder von Kindern in Kanada gekauft haben - allerdings keine strafbaren. Ein Gespräch über die schwierigen Definitionsgrenzen im Strafrecht mit dem Sexualstrafrechts-Experten Ursus Koerner von Gustorf.

Im Fall Sebastian Edathy wird häufig von Bildern gesprochen, die zur sogenannten „Kategorie 2“ gehören und damit straflos sein sollen. Was ist darunter zu verstehen?

Das BKA arbeitet mit diesem Begriff, das ist kein gesetzlicher Terminus. Bei der Durchsicht sichergestellter Daten versuchen die Beamten eine Unterscheidung herzustellen: Ist das Bild strafbar oder straflos? Denn nicht jedes Bild eines nackten Kindes ist Kinderpornografie, nicht jedes Bild am Strand, im Pool oder in der Sauna ist strafbar. Die Frage ist immer: Wo ist die Grenze überschritten, ab der es den Straftatbestand der Kinder- oder Jugendpornografie erfüllt? Als Grenze wird häufig das sogenannte „Posing“ gezogen.

Was genau ist darunter zu verstehen?

„Posing“ ist es laut der juristischen Literatur dann, wenn sich aus der Darstellung des Kindes das aktive Einnehmen einer bestimmten Körperhaltung oder Position ergibt. Wenn ein Kind beispielsweise offensichtlich seine Genitalien präsentiert, dann liegt ein aktives Posing für die Kamera sehr nahe. Das gilt aber zum Beispiel wieder nicht, wenn es eine natürliche Position wie das Schlafen ist. Das ist in der Praxis sehr schwierig zu unterscheiden. Es ist wirklich eine Frage des einzelnen Bildes. Es gibt keine klare Grenze, die Sie zwischen straflos und strafbar ziehen können. Das macht ja den Fall Edathy so schwierig.

Könnte man das nicht am Handel festmachen? Da bezahlt jemand schließlich Geld für Nacktaufnahmen von Kindern ...

Es ist natürlich so, dass jemand, der so veranlagt ist, dass ihn Kinder sexuell erregen, sich auch an Bildern erregen kann, die keinen eindeutigen sexuellen Bezug haben. Es ist aber nicht strafbar, wenn A ein an sich harmloses Nacktbild eines Kindes an B verkauft, weil der sich daran erregt. Und genau die Diskussion gibt es jetzt auch im Fall Edathy. Natürlich geht das moralisch gar nicht, Bilder von Kindern dafür zu nutzen, dass sich Erwachsene daran erregen. Aber es gibt keine glasklare Strafbarkeitsgrenze und die wird es auch nicht geben können, wenn man nicht die Totalzensur möchte.

Also ist solchen Fällen mit dem Strafrecht nicht wirklich beizukommen?

Nein, das ist meiner Meinung nach nicht mit dem Strafrecht zu lösen. Sie können solche strafrechtlich noch zulässigen Darstellungen theoretisch unterbinden, also über das Urheberrecht gehen. Auch harmlose Bilder dürfen nicht verbreitet werden, wenn nicht beide Eltern zugestimmt haben. Aber es ist tatsächlich sehr schwer zu ermitteln, wer auf den Fotos zu sehen ist und wer die Eltern sind, die der Veröffentlichung zustimmen müssten. Manchmal haben die Eltern ja sogar zugestimmt – häufig für Geld. Denn im Internet kursieren ja meist keine Privataufnahmen aus Urlaubsalben, das sind häufig schon Bilder, die eigens zu diesem Zweck hergestellt wurden. Das ist grundsätzlich legal, wenn die Grenze zur Strafbarkeit nicht erreicht ist, nur eben moralisch verwerflich. Deshalb wird – wenn es dabei bleibt – Edathy strafrechtlich wohl nichts nachzuweisen sein.

Wie bewerten Sie den Fall Edathy?

Edathys Wohnung wurde auf der Grundlage der Annahme durchsucht, dass jemand, der solche Bilder hat, auch Bilder besitzt, bei denen die Strafbarkeitsgrenze überschritten wird. Die Ermittler haben aus den wohl legalen Bildern die Vermutung auf Illegales gezogen. Das ist der Knackpunkt an der Sache und meiner Meinung nach juristisch sehr fragwürdig. Sie können ja auch nicht, wenn jemand mal Haschisch konsumiert hat, wobei der Konsum ja legal ist, daraus schließen, dass er mit Drogen Handel treibt, und mit diesem Grund seine Wohnung durchsuchen.

Wenn die Grenze so schwammig ist, wie kann sich einer, der diese Bilder im Netz kauft, sicher sein, dass sie keinen Straftatbestand erfüllen?

Edathy scheint ja extrem penibel darauf geachtet zu haben, keine strafbaren Bilder zu besitzen. Da ihm das aber auch nicht geholfen hat, zeigt sich, dass es auf diesem Gebiet keine Sicherheit geben kann. Das ist meiner Einschätzung nach auch von den Ermittlungsbehörden so gewollt.

Wird ermittelt werden, wer die Kinder auf den Bildern sind?

Wenn die Aufnahmen an sich straflos sind, dann gibt es keinen direkten Ermittlungsansatz. Und Urheberrecht ist Privatrecht, da müsste derjenige, der betroffen ist, zivilrechtlich aktiv werden und die Beseitigung verlangen.

Ursus Koerner von Gustorf ist Fachanwalt für Strafrecht. Der Berliner Strafverteidiger ist Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts.

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