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Politik: Eine Verfahrensdauer von fünfzehn Jahren verstößt laut Bundesverfassungsgericht gegen das Rechtsstaatsprinzip

Eine Prozessdauer von fünfzehn Jahren ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts unangemessen lang und daher verfassungswidrig. In einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung gab eine Kammer des Ersten Senats in Karlsruhe der Verfassungsbeschwerde eines Mannes statt, der seit fünfzehn Jahren wegen Ruhestörung gegen Hausbewohner klagt, ohne dass der Rechtsstreit in dieser Zeit endgültig geklärt wurde.

Eine Prozessdauer von fünfzehn Jahren ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts unangemessen lang und daher verfassungswidrig. In einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung gab eine Kammer des Ersten Senats in Karlsruhe der Verfassungsbeschwerde eines Mannes statt, der seit fünfzehn Jahren wegen Ruhestörung gegen Hausbewohner klagt, ohne dass der Rechtsstreit in dieser Zeit endgültig geklärt wurde. Die lange Verfahrensdauer verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, hieß es in dem einstimmig gefassten Beschluss.

Besonders beanstandeten die Verfassungsrichter, dass das Verfahren nunmehr bereits seit drei Jahren beim Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg anhängig sei, ohne dass der Streit geklärt ist. Auch die hohe Arbeitsbelastung des Gerichts könne nicht als Entschuldigung gelten, dass die lange Dauer "objektiv unangemessen" sei. (Az : 1 BvR 1708/99)

Auch das Verfassungsgericht war in der Vergangenheit selbst dem Vorwurf überlanger Verfahrensdauer ausgesetzt. Im Jahr 1997 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Gericht, weil es zwei Verfassungsbeschwerden mehr als fünf beziehungsweise sieben Jahre nicht bearbeitet hatte. Allerdings hat sich die Verfahrensdauer inzwischen verkürzt.

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