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Politik: Erziehung statt Strafe

Das deutsche Jugendgerichtsgesetz stammt von 1923. Die Grundzüge haben sich bis heute kaum verändert

Berlin - Die gesonderte Behandlung von Jugendlichen in der Strafjustiz hat in Deutschland eine über 80 Jahre lange Tradition, in seinen Grundzügen hat sich das Jugendgerichtsgesetz seit 1923 jedoch nicht geändert: Erziehung statt Strafe und nicht durch Strafe.

Als am 16. Februar 1923 das Reichsjugendgerichtsgesetz erlassen wurde, war das Deutsche Reich im internationalen Vergleich „ein wirklicher Vorreiter“, so Joachim Schmitz-Justen, Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für Jugendstrafrecht. Denn vor 1923 gab es die Kategorie des Jugendlichen in der Rechtsprechung nicht: Ein 15-Jähriger und ein 45-Jähriger wurden weitgehend gleich behandelt. Mit dem Gesetz von 1923 wurde die Strafmündigkeit auf 14 Jahre (zuvor 12 Jahre) heraufgesetzt, das Gesetz galt für Jugendliche bis 18 Jahre. Zudem wurde die Möglichkeit der Bewährung eingeführt. Gleichzeitig schuf der damalige Justizminister Gustav Radbruch auch neue Institutionen: Jugendrichter, Jugendgerichte und spezielle Jugendhaftanstalten. Zumindest für Jugendliche sollten nicht mehr Rache und Sühne im Mittelpunkt der Strafpraxis stehen, sondern Erziehung.

Die Nationalsozialisten schafften das Jugendgerichtsgesetz zwar nicht generell ab, dafür aber einzelne Punkte wie die Bewährung. Zudem setzten sie die Strafmündigkeit 1943 auf 12 Jahre herab: „Die Idee der Erziehung durch Strafe rückte wieder in den Vordergrund“, so Schmitz-Justen.

Erst 1953 wurde das Gesetzbuch von nationalsozialistischer Terminologie befreit und größtenteils wieder auf den Stand von 1923 gebracht. Zugleich wurde die Möglichkeit festgeschrieben, auch „Heranwachsende“, also Angeklagte zwischen 18 und 21 Jahren, nach dem Jugendstrafrecht zu verurteilen, eine Neuerung, die sich in der juristischen Praxis seither durchgesetzt hat.

1990 wurde das Gesetz reformiert. Viele der sogenannten ambulanten Maßnahmen, zuvor im Alltag getestet, wurden nun Gesetz. Neben Antigewalttrainings wurde der Täter-Opfer-Ausgleich aufgenommen. Dabei versuchen Täter und Opfer im Gespräch ihren Konflikt aufzuarbeiten. Der Täter kann aktiv Reue zeigen und in bestimmten Fällen eine Strafverfolgung abwenden. Zudem wurde die sogenannte Betreuungsweisung eingeführt. Sozialhelfer sollen den Jugendlichen dabei unterstützen, in ein geregeltes und straffreiesLeben zurückzufinden. Die Bundesregierung begründete dies im Jahr 1989 wie folgt: „Es hat sich weiterhin gezeigt, dass die in der Praxis vielfältig erprobten neuen ambulanten Maßnahmen die traditionellen Sanktionen wie Geldbußen, Jugendarrest oder Jugendstrafe weitgehend ersetzen können, ohne dass sich damit die Rückfallgefahr erhöht.“

Viele Ideen wie die Bewährung oder der Täter-Opfer-Ausgleich haben über das Jugendgerichtsgesetz Eingang ins Erwachsenenrecht gefunden. Von Letzterem unterscheidet sich das Jugendgerichtsgesetz heute vor allem in der Konzentration auf die persönliche Situation des Jugendlichen. Zuständig ist zum Beispiel nicht das Gericht des Tatorts sondern des Wohnorts. Zudem wird in der Verhandlung versucht, unter Mithilfe der Jugendgerichtshilfe die Persönlichkeit des Jugendlichen zu ergründen. Das primäre Ziel bleibt die Resozialisierung, denn, so Schmitz-Justen, „es gehört dazu, dass in der Entwicklung junger Menschen Normverletzungen passieren, diese aber nicht unbedingt der Beginn krimineller Karrieren sind“.

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