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Politik: EU-Richtlinie für Datenschutz soll Meinungsfreiheit und persönliche Grundrechte in Einklang bringen

Die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes ist nach Darstellung des Bundesinnenministeriums notwendig, um das deutsche Recht an die Datenschutzrichtlinie der Europäischen Union anzupassen. Dies sei eine unerledigte Aufgabe aus der vergangenen Legislaturperiode, sagte ein Ministeriumssprecher.

Die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes ist nach Darstellung des Bundesinnenministeriums notwendig, um das deutsche Recht an die Datenschutzrichtlinie der Europäischen Union anzupassen. Dies sei eine unerledigte Aufgabe aus der vergangenen Legislaturperiode, sagte ein Ministeriumssprecher. Nach dem Regierungswechsel sei das Vorhaben zunächst gestoppt, dann aber in dem jetzt kritisierten Referentenentwurf nochmals überarbeitet worden. Welchen rechtlichen Ermessensspielraum Deutschland bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hat, ist unter Juristen jedoch umstritten. Die EU-Richtlinie zum Datenschutz von 1995 ist einerseits für die Mitgliedstaaten verbindlich, lässt andererseits aber so genannte harte und weiche Regelungen zu. Daher ist derzeit auch umstritten, ob eine Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt nötig ist.

Das im Grundgesetz festgeschriebene Recht der Presse, Daten zu erheben, zu speichern und zu veröffentlichen, steht seit jeher in einem Spannungsverhältnis zu den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen. Die Richtlinie Nr. 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats wurde 1995 erlassen, um den "Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten" regeln. Mit Bezug auf das Sammeln und die Verarbeitung von Informationen sieht die Richtlinie vor, dass die Grundrechte der Person - insbesondere das Recht auf Privatsphäre - in Einklang zu bringen sind "mit der Freiheit der Meinungsäußerung und insbesondere der Freiheit, Informationen zu erhalten oder weiterzugeben".

In dem jetzt vorgelegten Referenten-Entwurf für ein neues Gesetz ist eben dieser stärkere Schutz der Persönlichkeitsrechte vorgesehen. In sämtlichen Redaktionen von Zeitungen, Radio- und Fernsehsendern soll es Datenschutzbeauftragte geben, die den Umgang der Journalisten mit personenbezogenen Daten kontrollieren sollen. Die Einrichtung eines Datenschutzbeauftragten in jeder Medienredaktion ist jedoch nur eine von mehreren möglichen Auslegungen des Artikels 18 der EU-Richtlinie. Dort heißt es: "Der für die Verarbeitung (von Informationen) Verantwortliche bestellt entsprechend dem einzelstaatlichen Recht, dem er unterliegt, einen Datenschutzbeauftragten, (...) um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch die Verarbeitung nicht beeinträchtigt werden."

Dem Entwurf zufolge soll außerdem jeder, über den Medien berichten und der sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt fühlt, Auskunft über das Material verlangen können, das der Veröffentlichung zu Grunde liegt. Aus Sicht der Zeitungsverleger droht hier eine Aushebelung des Quellen- und Informantenschutzes, wenn ein Kontrolleur die Recherche, die redaktionelle Bearbeitung und Veröffentlichung überprüfen soll. Des Weiteren soll die Presse nach Angaben des Presserats künftig bei unzulässiger oder unrichtiger Recherche oder Veröffentlichung über zivil- und presserechtliche Regelungen hinaus schadensersatzpflichtig werden. Vorgesehen sei dabei ein Schadensersatz mit Beweisumkehr - Zeitungen müssten im Einzelfall ihre sorgfältige Arbeit nachweisen.

lvt

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