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Politik: Fall Kohl: Vorhang zu, alle Fragen offen

Helmut Kohls Anwälte haben der Bonner Staatsanwaltschaft vorgeschlagen, das Verfahren gegen ihren Mandanten einzustellen - wofür dieser einen Geldbetrag in sechsstelliger Höhe zu zahlen bereit ist. Ein "unmoralisches Angebot"?

Helmut Kohls Anwälte haben der Bonner Staatsanwaltschaft vorgeschlagen, das Verfahren gegen ihren Mandanten einzustellen - wofür dieser einen Geldbetrag in sechsstelliger Höhe zu zahlen bereit ist. Ein "unmoralisches Angebot"? Jedenfalls kein ungesetzliches. Die Anwälte wollen den Altkanzler in den Genuss einer Vorschrift bringen, die in der Praxis des Strafrechts unzählige Male angewendet wird: Paragraph 153 a der Strafprozessordnung. Danach kann ein Strafverfahren eingestellt werden, wenn "die Schwere der Schuld nicht entgegensteht" und der Beschuldigte eine Auflage erfüllt, die geeignet ist, "das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen". Solche Auflagen sind meist Geldbußen zu Gunsten der Staatskasse oder gemeinnütziger Einrichtungen. Das Spektrum reicht von hundert bis zu mehreren Millionen Mark.

Mit einer Einstellung gemäß "153 a" endet ein Ermittlungsverfahren ungefähr so wie ein Literarisches Quartett: "Der Vorhang zu - und alle Fragen offen." Die Frage nach der wahren Schuld oder Unschuld wird nicht beantwortet. Es gibt keine öffentliche Hauptverhandlung, kein Urteil. Die Akten werden geschlossen, rechtskräftig; und der Beschuldigte kann, wenn er die Geldbuße bezahlt, weiterhin die Unschuldsvermutung für sich in Anspruch nehmen.

Aber geht es im Strafverfahren nicht um die Wahrheit, um nichts als die Wahrheit? Im Prinzip, ja. Doch die strafrechtliche Wahrheitssuche ist auch ein Kostenproblem und unterliegt wie alles staatliche Handeln dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. "153 a" ist eine Norm aus dem Geist pragmatischer Vernunft. Sie entlastet die Strafjustiz. Sie trägt der Einsicht Rechnung, dass sich der Rechtsfrieden häufig ohne letzte Wahrheiten herstellen läßt. Sie füllt die Kassen des Fiskus und wohltätiger privater Organisationen. Daran hat die Gesellschaft oft mehr Interesse als an langen Strafverfahren mit ungewissem Ausgang. Auch im Fall von Helmut Kohl?

Nach allem, was man weiß, stehen im Zentrum des Ermittlungsverfahrens die anonymen Spenden, die Kohl entgegengenommen und verteilt hat und deren Herkunft er bis heute verschweigt. Der Bundestagspräsident hat der CDU dafür sechs Millionen Mark wegen Verstoßes gegen das Parteigesetz auferlegt. Ein teures Ehrenwort - und, strafrechtlich gesehen, wohl eine Untreue, auch wenn Kohl das anders sieht. Die Partei hat daran Schaden genommen.

Helmut Kohls Verteidiger werden für eine Einstellung ins Feld führen, dass sich ihr Mandant die Spenden nicht in die eigene Tasche gesteckt hat und dass er acht Millionen Mark neue Spenden für die CDU gesammelt, also zumindest den finanziellen Schaden wieder gutgemacht hat. Das beseitigt indessen nicht automatisch das "öffentliche Interesse an der Strafverfolgung". Als der Gesetzgeber den Paragraphen 153 a schuf, hatte er Fälle der kleinen und mittleren Kriminalität im Auge. An eine Affäre, die fast eine Staatskrise auslöste, hat er wohl kaum gedacht.

Alexander Ignor

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