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Politik: Familie ist dort, wo Kinder sind

Karlsruhe billigt nicht, dass unverheiratete Mütter nur kürzere Zeit Unterhalt beziehen dürfen

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mit seinem am Mittwoch verkündeten Urteil das Prinzip gestärkt: Familie ist dort, wo Kinder sind. Alleinerziehende Mütter erhalten in Zukunft vom Kindesvater den gleichen Unterhalt für die Betreuung des Kindes, egal ob sie unverheiratet oder geschieden sind (Az.: 1 BvL 9/04).

Bislang war der Unterhaltsanspruch einer unverheirateten Mutter gegenüber dem Kindesvater auf drei Jahre begrenzt. Danach erhielt sie weiter Unterhalt für das Kind, für sich musste sie aber alleine sorgen. Eine geschiedene Mutter kann dagegen bis mindestens zum achten Lebensjahr des gemeinsamen Kindes vollen Unterhalt verlangen, weil sie das Kind betreut und eine Berufstätigkeit deshalb nicht von ihr verlangt werden kann. Folge der gesetzlichen Unterschiede ist, dass nichteheliche Kinder wesentlich kürzer von ihrer Mutter betreut werden können und früher in einem Kindergarten versorgt werden müssen als eheliche.

Das erklärte das Bundesverfassungsgericht nun für verfassungswidrig. Bis 31. Dezember 2008 muss eine Änderung erfolgen. Der Erste Senat verwies auf das Grundgesetz, das für nichteheliche Kinder „gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung“ verlangt. Folglich verbiete die Verfassung „mit zweierlei Maß zu messen“. Wie lange ein Kind die persönliche Betreuung eines Elternteils braucht, dürfe nicht von der Beziehung der Eltern abhängen.

Dass nichteheliche Kinder einer „flüchtigen Affäre“ entstammen können, geschiedene Eltern aber einmal Verantwortung füreinander übernommen hatten, ließen die Karlsruher Verfassungsrichter nicht gelten. Das Grundgesetz wolle „doch gerade die Gleichstellung jener Kinder, deren Eltern keine Verantwortung füreinander übernommen haben, mit solchen Kindern, deren Eltern in ehelicher Verbundenheit“ leben.

Dass geschiedene Mütter bisher länger Betreuungsunterhalt erhalten, sei auch nicht mit nachehelicher Solidarität zu rechtfertigen, wie es der BGH in einem Urteil von 2006 meinte. Sofern ein Zahlungsanspruch direkt auf das Kindeswohl gerichtet ist, sei eine Privilegierung ehelicher Kinder untersagt.

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