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Gericht: Karlsruhe erleichtert Verbot von Nazi-Demos

Das Bundesverfassungsgericht hat Verbote rechtsextremistischer Aufzüge an geschichtsträchtigen Orten und historischen Terminen erleichtert. Den Karlsruher Richtern zufolge hat eine zuerst angemeldete Demonstration nicht zwingend Vorrang.

Karlsruhe (10.06.2005, 11:51) - Einer später geplanten Gegenveranstaltung könne der Vorzug eingeräumt werden, wenn Ort und Zeit besonders wichtig für den Zweck dieser Kundgebung seien.

Das geht aus der am Freitag veröffentlichten schriftlichen Begründung des Beschlusses hervor, mit dem das Gericht der rechtsextremen NPD in Berlin den Vorbeimarsch am Holocaust-Mahnmal und eine Kundgebung am Brandenburger Tor am 8. Mai untersagt hatte.

Eine Kammer des Ersten Senats betonte zwar, dass die Behörden neutral entscheiden müssten und deshalb rechtsextremistische Aufmärsche nicht wegen ihres Inhalts gegenüber später angemeldeten Veranstaltungen zurückstellen dürften. Andererseits ermögliche es etwa die «besondere Bedeutung des Ortes und Zeitpunkts für die Verfolgung des jeweiligen Versammlungszwecks», der später angemeldeten Versammlung den Vorrang einzuräumen - selbst wenn sie eine Reaktion auf den früher geplanten Aufzug sei. Müssten sich die Behörden allein an der zeitlichen Priorität ausrichten, könnten Demonstrationen Jahre im Voraus auf Vorrat angemeldet werden.

Der Berliner Senat hatte am 8. Mai am Brandenburger Tor einen «Tag der Demokratie» veranstaltet und - mit gerichtlicher Billigung - die früher angemeldete NPD-Kundgebung «60 Jahre Befreiungslüge - Schluss mit dem Schuldkult» von diesem Platz verdrängt. Der historische Ort sei von großer Bedeutung für die Veranstaltung zum Jahrestag der Kapitulation gewesen und rechtfertige deshalb ein Abweichen vom Prioritätsgrundsatz, befand Karlsruhe.

Das Verbot, am Holocaust-Mahnmal vorbeizumarschieren, begründeten die Richter damit, dass der NPD-Slogan die Würde der Juden in Europa herabsetze. Der nur teilweise erlaubte NPD-Aufmarsch war letztlich von Gegendemonstranten verhindert worden. (tso)

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