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Politik: Im Zweifel hilft auch keine Selbstanzeige

Von Fatina Keilani Die CDU wird ihre Parteispendenaffäre einfach nicht los. Am Dienstag unterlag sie vor dem Berliner Verwaltungsgericht erneut.

Von Fatina Keilani

Die CDU wird ihre Parteispendenaffäre einfach nicht los. Am Dienstag unterlag sie vor dem Berliner Verwaltungsgericht erneut. Zusätzlich zu den bereits verlorenen knapp 21 Millionen Euro staatlicher Zuschüsse, die als Sanktion wegen der schwarzen Kassen der Hessen-CDU verhängt worden waren, muss die Union nun noch weitere 613 000 Euro zurückzahlen. Bundestagspräsident Wolfgang Thierse (SPD) behielt das Geld gleich ein und verrechnete es mit der Wahlkampfkostenerstattung für das Jahr 2000.

Diesmal ging es um eine Spende der CDU- Bundestagsfraktion an die Partei in Höhe von 600 000 Mark. Die Summe war im Jahr 1990 bar gezahlt worden. Im Rechenschaftsbericht hatte die Union die Summe zwar ausgewiesen, aber nicht als Spende, sondern unter der Rubrik „sonstige Einnahmen“. Nach ihrer Meinung war das auch völlig in Ordnung so.

Nachdem im Herbst 1999 die Parteispendenaffäre ans Licht gekommen war und sich gezeigt hatte, dass es in erheblichem Maß Unregelmäßigkeiten bei der Buchführung gegeben hatte, forderte Bundestagspräsident Wolfgang Thierse die CDU dazu auf, sämtliche Vorgänge seit 1989 offen zu legen. In der Antwort der Union, die im Dezember 1999 einging, war dann erstmals von der Zuwendung der Fraktion 1990 die Rede. Anders als die CDU war Thierse aber der Ansicht, dass die Zahlung sehr wohl als Spende hätte veröffentlicht werden müssen. Er teilte der Partei deshalb im November 2000 per Bescheid mit, sie verliere deshalb den Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung für das Jahr 2000 in Höhe von 1,2 Millionen Mark – das entspricht den erwähnten 613 000 Euro. Gegen diesen Bescheid hatte die CDU geklagt.

Zur damaligen Zeit galt noch das Parteiengesetz in der Fassung von 1989. Spenden einer Fraktion an eine Partei waren damals noch zulässig. Das ist seit 1994 anders. Aber auch damals schon mussten die Spenden als solche gekennzeichnet werden. Daran ließ nach Thierse auch das Verwaltungsgericht keinen Zweifel.

Den Versuchen des CDU-Anwalts Christofer Lenz, durch entsprechende Anwendung von Paragrafen zum Beispiel aus der Abgabenordnung und durch juristische Interpretation doch noch zum Erfolg zu kommen, erteilte die zweite Kammer unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Alexander Wichmann eine Absage. Wenn die Rechtslage so klar sei wie hier, so Wichmann sinngemäß, seien diese Verrenkungen nicht nötig. Thierse habe den Betrag, der damals auf Grund des fehlerhaften Rechenschaftsberichts ausgezahlt wurde, zurückfordern müssen. Ihm habe auch kein Ermessensspielraum zugestanden. Die von ihm gewählte Art der Begleichung der Schuld durch Aufrechnung sei in Ordnung.

Lenz hatte eingewendet, die CDU habe die Spende im Dezember 1999 freiwillig und rechtzeitig nachgemeldet, deshalb könne der Paragraph 371 der Abgabenordnung analog angewendet werden. Darin ist geregelt, dass straffrei bleibt, wer sich selbst wegen Steuerhinterziehung anzeigt. Das werde vom Bundestagspräsidenten auch in ständiger Praxis so angewandt. Thierses Anwalt Christian Kirchberg trat dem mit dem Hinweis entgegen, der Bundestagspräsident habe diese Regelung noch nie angewendet. Auch das Gericht hielt den Vorschlag nicht für einschlägig.

Gegen das Urteil haben die Richter keine Berufung zugelassen (Az.: VG 2 A 137.00). Der Grund: Seit Montag gilt schon wieder eine neue Fassung des Parteiengesetzes, die verhandelte Sache betrifft also auslaufendes Recht. CDU-Bundesgeschäftsführer Willi Hausmann will dennoch alle möglichen Rechtsmittel prüfen. Notfalls bleibt ihm eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung.

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