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Politik: In guter Verfassung

Mit dem neuen EU-Grundgesetz will die Staatengemeinschaft ihre Handlungsfähigkeit bewahren

Mit der EUVerfassung sollen die Institutionen der Europäischen Union auch nach der Erweiterung auf 25 Staaten überschaubar bleiben. Die wichtigsten Punkte:

Präambel und Grundrechte : Am Anfang des Verfassungstextes wird insbesondere auf die religiösen Werte Europas Bezug genommen. Einen ausdrücklichen Gottesbezug gibt es nicht. Teil der Verfassung ist die Grundrechte-Charta. Sie ist rechtsverbindlich und gewährt den Bürgern der Europäischen Union unter anderem Schutzrechte gegenüber der EU-Gesetzgebung.

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Spitzenämter: Die Spitze der Europäischen Union setzt sich künftig aus drei Personen zusammen – dem Kommissionspräsidenten, dem Präsidenten der Staats- und Regierungschefs sowie dem Außenminister. Dieser Posten wird mit der EU-Verfassung neu geschaffen, ebenso der diplomatische Dienst, der dem Außenminister zur Seite steht. Außerdem ändert sich die Amtszeit des Präsidenten der Staats- und Regierungschefs : Sie dauert nicht mehr wie bisher nur sechs Monate, sondern zweieinhalb Jahre und kann einmal verlängert werden.

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Europaparlament: Die Straßburger Kammer soll mehr Macht erhalten. So müssen bei der Wahl des Kommissionspräsidenten die Mehrheitsverhältnisse im Parlament berücksichtigt werden. Zuvor konnten die EU-Regierungschefs die Entscheidung allein treffen, das Parlament musste lediglich zustimmen.

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Nationale Parlamente: Die nationalen Parlamente – in Deutschland auch der Bundesrat – bekommen mehr Einfluss auf europäische Entscheidungen. In bestimmten Fällen können sie die EU im Rahmen einer so genannten „Subsidiaritätsklage“ vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen, wenn sie ihre Kompetenzen überschreitet. Der Bundestag hat am Donnerstag nach seiner Abstimmung über die Verfassung ein entsprechendes Gesetz beschlossen, das ihm Mitwirkungs- und Klagemöglichkeiten einräumt. Vorgesehen ist allerdings auch, dass eine Zweidrittelmehrheit des Parlaments die Klageerhebung verhindern kann.

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Bürgerbegehren: Wenn mindestens eine Million Menschen in einer „erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten“ ein EU-Gesetz verlangen, muss die Kommission darauf reagieren: Im Rahmen ihrer Befugnisse muss sie Vorschläge erarbeiten, die dem Begehren Rechnung tragen.

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EU-Kommission: Sie soll langfristig verkleinert werden. Bis zum Jahr 2014 wird jedes Land weiter einen Kommissar nach Brüssel schicken. Danach kann aber nicht mehr jedes Mitgliedsland zwangsläufig Anspruch auf einen EU-Kommissar erheben; lediglich zwei Drittel der Länder werden dann Kandidaten stellen können. Die Kommissarsposten werden zwischen den Mitgliedstaaten rotieren.

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Kompetenzen der EU: Im Teil III der Verfassung wird festgelegt, wofür die Europäische Union zuständig ist – und wofür nicht. Alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich in der EU-Verfassung erwähnt werden, bleiben in der Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten.

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Mehrheitsentscheidungen: Das Entscheidungsverfahren in den EU-Ministerräten soll vereinfacht werden. In einigen Politikbereichen sollen Mitgliedstaaten künftig seltener ihr Veto einlegen können als jetzt. Es soll häufiger nach „doppelter Mehrheit“ entschieden werden. Das heißt: Ein Beschluss wird gefasst, wenn 55 Prozent der Mitgliedstaaten, mindestens aber 15 Länder zustimmen. Diese müssen außerdem mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren. Das Vetorecht der Mitgliedstaaten bleibt aber in der Steuerpolitik und weitgehend auch in der Außen- und Sicherheitspolitik erhalten. ame

www.europa.eu.int/futurum

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