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Politik: Kann Miete leichter gemindert werden?

BGH prüft, ob Mängel auch später als sechs Monate nach Auftreten geltend gemacht werden dürfen

Karlsruhe (dpa). Die knapp zwei Jahre alte Mietrechtsreform könnte eine deutliche Stärkung der Mieter im Streit um nachträglich aufgetretene Beeinträchtigungen ihrer Wohnsituation zur Folge haben. In einer Verhandlung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe geprüft, ob er seine bis zum InKraft-Treten des Gesetzes am 1. September 2001 geltende Rechtsprechung ändern muss.

Bis dahin verlor der Mieter sein Recht zur Herabsetzung der Miete wegen Mängeln, die erst nach seinem Einzug auftraten, wenn er mehr als sechs Monate vorbehaltlos den vollen Betrag weiter zahlte. Nach der Reform ist umstritten, ob die Sechs-Monats-Frist weiter gilt oder ob der Mieter auch danach seine Zahlungen herabsetzen darf. Der BGH wird sein Urteil am 16. Juli verkünden.

In dem Fall wehrte sich ein Frankfurter gegen den Lärm aus der Nachbarwohnung. Dort war etwa 1995 nach Angaben seines Anwalts eine türkische Großfamilie eingezogen, deren Mitglieder sich häufig lautstark unterhielten und den Fernseher aufdrehten. Gütliche Einigungsversuche scheiterten, so dass er erstmals im Februar 1997 die Miete um 70 Mark (knapp 36 Euro) minderte. Nach der damaligen Rechtsprechung, die auf ein Urteil des Reichsgerichts von 1936 zurückgeht, war dies zu spät – er hätte seine Zahlungen innerhalb eines halben Jahres kürzen müssen.

Weder nach altem noch nach neuem Recht ist dieser Fall ausdrücklich gesetzlich geregelt. Deshalb schlossen die Gerichte diese „Gesetzeslücke“ durch so genanntes Richterrecht. Weil der Gesetzgeber nun aber in der Begründung zur Mietrechtsreform – allerdings nicht im Gesetz selbst – die Sechs-Monats-Frist für obsolet erklärt hat, könnte der BGH nun seine Position ändern.

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