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Karlsruhe: Schwerkranke haben Recht auf alternative Medizin

Nach einem Beschluss der Verfassungsrichter in Karlsruhe können Schwerkranke künftig auch die Kosten für alternative Heilmethoden von der Krankenkasse erstattet bekommen.

Karlsruhe - Nach dem am Freitag veröffentlichten Beschluss müssen sich Patienten, die an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden, von der Kasse nicht allein auf die wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin verweisen lassen. Wenn eine «nicht ganz entfernt liegende Aussicht» auf Heilung oder Besserung bestehe, dann müsse die gesetzliche Krankenversicherung auch Behandlungen außerhalb ihres Leistungskatalogs erstatten, befand der Erste Senat. (Az: 1 BvR 347/98 - Beschluss vom 6. Dezember 2005)

Damit gab das Karlsruher Gericht einem 18-Jährigen Recht, der an einer schweren, unheilbaren Muskelkrankheit leidet, einer «Duchenne'schen Muskeldystrophie», die normalerweise schon im Kindesalter zum Verlust der Gehfähigkeit führt und die Lebenserwartung stark einschränkt. Die Kasse hatte die Kostenerstattung für eine Behandlung mit hochfrequenten Schwingungen - die so genannte Bioresonanztherapie - verweigert, obwohl die Ärzte einen deutlich günstigeren Verlauf der Krankheit als in vergleichbaren Fällen feststellten. Auch das Bundessozialgericht lehnte die auf mehrere tausend Euro lautende Forderung ab.

Die Verfassungsrichter verwiesen dagegen auf die staatliche Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit. Übernehme der Staat mit einem System der gesetzlichen Krankenversicherung die Verantwortung für die körperliche Unversehrtheit der Versicherten, dann gehöre die Vorsorge bei lebensbedrohlichen oder gar tödlichen Krankheiten zum Kern der Leistungspflicht. Nach den Worten des Gerichts muss deshalb im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob sich eine Behandlung günstig auf den Krankheitsverlauf auswirkt. (tso/dpa)

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