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Platz da! Ein Junge rollert durch die Gänge seiner Kita.

© dpa

BGH zu Schadensersatz für Eltern: Kommunen haften für ihr Kita-Angebot

Kommunen müssen Eltern Schadensersatz zahlen, deren Kinder keinen Kita-Platz bekommen. Denn Pflicht ist Pflicht - das gilt erst recht für eine Behörde. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Robert Birnbaum

Wer schon einmal Garantie in Anspruch nehmen musste, kennt den Fall: Vor dem Kauf die schönsten Versprechungen, aber wenn das neue Handy, die neue Waschmaschine bockt, findet der Hersteller plötzlich tausende Gründe, sich für diesen speziellen Schaden leider ganz und gar unzuständig zu erklären. Als die Politik im Jahr 2013 den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz einführte, war ebenso von Garantie die Rede. Der Bundesgerichtshof hat das Wort jetzt ernst genommen. Das wird Folgen haben.

Zunächst hat das Urteil aus Karlsruhe natürlich Folgen für Eltern und Gemeinden. In Anlehnung an ein bekanntes Baustellen-Plakat lässt es sich in den Satz zusammenfassen: Kommunen haften für ihr Betreuungsangebot für Kinder. Ist es zu sparsam gerechnet, kann das teuer werden. Eltern dürfen dem Stadtkämmerer den Verdienstausfall für die Zeit berechnen, in der sie nicht zurück in den Beruf konnten, weil die Gemeinde ihre Pflicht vernachlässigt hat.

Das hatten die Stadt Leipzig und die Vorinstanz noch anders gesehen: Die Betreuungsgarantie gelte ja bloß für das Kind – das könne vielleicht Schadenersatz anmelden, nicht die Eltern. Die Bundesrichter erinnern aber daran, dass die Kita-Garantie eindeutig den Zweck verfolgt, Familie und Beruf besser vereinbaren zu können. Nicht nur das Kind, die ganze Familie wird in ihren Rechten verletzt, wenn die Gemeinde sich vor der Zusage drückt.

Die Richter verstopften auch gleich die juristischen Schlupflöcher

Fast noch interessanter ist der zweite Teil des Urteils. Die Karlsruher Richter verstopfen nämlich gleich noch die üblichen Ausreden für säumige Kommunen. Knappe Kassen entschuldigen nichts. Die scheinbar pfiffige Idee, die Kita-Garantie unter einen „Kapazitätsvorbehalt“ zu stellen, ist bloß billige Winkeljuristerei gegen Buchstaben und Geist des Gesetzes. Auch muss nicht der Bürger der Behörde die Schuld an Versäumnissen nachweisen, sondern umgekehrt die Gemeinde ihre Unschuld belegen.

Womit wir bei den mittelbaren Folgen des Spruchs sind. Sie gehen über den konkreten Fall weit hinaus. Das Urteil erinnert nämlich auf wohltuend nüchterne Weise an einige Prinzipien des Rechtsstaats und der Demokratie. Als da wären: Pflicht ist Pflicht, erst recht für eine Behörde. Wer Pflichten schuldhaft verletzt, muss für die Folgen geradestehen, erst recht als Behörde.

So einfach ist das. So einfach sollte es sein. Man muss aber kein notorischer Querulant sein, um festzustellen, dass längst nicht jedes Amt dieses Pflichtenverständnis auf sich selbst bezieht. Das mag damit zusammenhängen, dass nicht überall gleich Schadenersatz droht – was soll man als Bürger einklagen, wenn eine überlastete Berliner Verwaltung das Meldegesetz faktisch außer Kraft setzt? Es wäre übrigens auch gar nicht wünschenswert, dass jeder vor Gericht zieht, der sich ungerecht behandelt fühlt. Ämter, die jeden Paragrafen sicherheitshalber engstmöglich auslegen, wollen wir ja auch nicht.

Trotzdem ist dieser BGH- Spruch ein Segen. Verantwortung, sagt er im Kern, ist mehr als ein wohlfeiles Sonntagsredenwort. Wozu die Politik sich verpflichtet, das muss sie einlösen – koste es, was es wolle.

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