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Politik: Lockerungsübungen

Frankreichs Premier reformiert den Kündigungsschutz – Union und FDP zielen in eine ähnliche Richtung

Von Michael Schmidt

Der französische Premierminister wird sich in den Bretagne-Urlaub verabschieden können mit dem Gefühl, einen ersten Teil seiner Mission erfüllt zu haben.

Einen Tag vor der Sommerpause der Regierung ließ Dominique de Villepin am Dienstag in der Kabinettssitzung ein Dekret verabschieden, das den Kündigungsschutz lockert. Damit leitet der Regierungschef den „Notplan“ gegen die Massenarbeitslosigkeit in die Wege, den er bei seiner Antrittsrede Anfang Juni zur „obersten Priorität“ seiner Politik gemacht hatte.

Grundsätzlich genießt jeder französische Arbeitnehmer Kündigungsschutz, und das wird bis auf weiteres auch so bleiben. Mit dem neuen Kündigungsschutzgesetz, das die 2,3 Millionen französischen Unternehmen betrifft, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen – das sind etwa neun von zehn Betrieben – soll ab Donnerstag aber eine neue Probezeitregelung in Kraft treten: Danach wird die Probezeit für neu eingestellte Arbeitnehmer auf zwei Jahre verlängert, innerhalb derer dem Arbeitsverhältnis ein Ende gesetzt werden darf. Zudem muss der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Beschäftigten nicht mehr rechtfertigen, wie das bisher der Fall war. Die Kündigungsfrist beträgt zwischen zwei und vier Wochen.

Von dieser ersten Flexibilisierungsmaßnahme verspricht sich Villepin eine „erhöhte Bereitschaft“ der kleinen und mittleren Unternehmen, vor allem junge Arbeitskräfte einzustellen. Beim Dachverband kleiner und mittlerer Betriebe CGPME stößt das Dekret auf ein positives Echo. Die Gewerkschaften und die oppositionelle sozialistische Partei PS hingegen laufen Sturm. Frankreichs Mitgliederstärkste Gewerkschaft CGT versprach der Regierung einen „heißen Herbst“.

In Deutschlands Wahlkampf spielt das Thema auch eine Rolle. Union und FDP wollen eine Lockerung des Kündigungsschutzes, die zum Teil in die Richtung des französischen Vorstoßes zielt. Hier zu Lande gilt, dass Arbeitnehmer in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten keinen Kündigungsschutz genießen, Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten dann, wenn sie dem Unternehmen länger als sechs Monate angehören. Wo der Kündigungsschutz greift, muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nennen. Eine Kündigung ist danach nur dann sozial gerechtfertigt, wenn personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe vorliegen. Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt, kann der Arbeitnehmer zwischen der Kündigungsschutzklage oder einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes je Beschäftigungsjahr wählen.

Die Union will das Gesetz dahingehend ändern, dass es keinen Kündigungsschutz gibt für Neueinstellungen in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten – und in größeren Firmen auch erst nach zwei Jahren. Und ginge es nach der FDP, würde der Kündigungsschutz künftig sogar erst nach vier Jahren Betriebszugehörigkeit gelten, und dann auch nur in Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmern.

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