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Politik: Mehr Sicherheit in der Luft

Opposition will für Abschuss gekaperter Jets Verfassung ändern

Berlin (dpa). Der Abschuss eines entführten Flugzeugs muss nach Auffassung der Opposition durch eine Grundgesetzänderung auf eine sichere Verfassungsbasis gestellt werden. Das wurde am Freitag im Bundestag bei der ersten Lesung über den Entwurf des neuen Luftsicherheitsgesetzes deutlich. Das Gesetz soll im äußersten Notfall einen Abschuss erlauben. Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) sagte, auch Deutschland sei nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in New York und Washington mit Gefahren konfrontiert, die alle bisherigen Dimensionen sprengten.

Die Verantwortung, in einer Extremsituation ein entführtes Flugzeug gewaltsam vom Himmel zu holen, müsse unbedingt von der Politik übernommen und dürfe nicht dem Piloten eines Bundeswehrjets überlassen werden. Schily kündigte an, dass die Zahl der so genannten SkyMarshalls als Sicherheitsbegleiter an Bord von Zivilmaschinen erhöht werde. Allerdings seien das Einsatzkonzept wie auch die endgültige Stärke und Bewaffnung dieser Spezialistentruppe vertraulich. Der CDU-Innenpolitiker Wolfgang Bosbach meinte, eine Ergänzung oder Änderung des Grundgesetzes sei erforderlich. Die jeweils Verantwortlichen müssten sich darauf verlassen können, dass ihr Handeln auch in einem Extremfall verfassungskonform ist. Vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes, dem der Bundesrat zustimmen muss, sollen die rechtlichen Aspekte in einer Anhörung erörtert werden.

Kernpunkt des Streits ist die Auslegung von Artikel 35 des Grundgesetzes. Dieser Artikel legitimiert den Einsatz der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Schily und die Koalitionsparteien SPD und Grüne meinen, damit sei auch die Möglichkeit gedeckt, ein entführtes Flugzeug abzuschießen. Der Grünen-Abgeordnete Hans-Christan Ströbele sagte, das Gesetz regele ganz bewusst nicht einen solchen Fall, da es sich dabei um einen übergesetzlichen Notstand handele. Konflikte dieser Art entzögen sich grundsätzlich einer gesetzlichen Regelung; sie seien im Einzelfall zu entscheiden.

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