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Politik: Möglichkeiten der Parlamentsauflösung in Hessen - Juristen geben dem Anliegen der Opposition wenig Chancen

Sollte die rot-grüne Opposition in Hessen wider Erwarten kommende Woche die Selbstauflösung des hessischen Landtags durchsetzen, muss das Parlament spätestens Ende März neu gewählt werden. Die Landesverfassung setzt dafür eine klare Frist: "Nach Auflösung des Landtags muss die Neuwahl binnen sechzig Tagen stattfinden.

Sollte die rot-grüne Opposition in Hessen wider Erwarten kommende Woche die Selbstauflösung des hessischen Landtags durchsetzen, muss das Parlament spätestens Ende März neu gewählt werden. Die Landesverfassung setzt dafür eine klare Frist: "Nach Auflösung des Landtags muss die Neuwahl binnen sechzig Tagen stattfinden." SPD und Grüne wollen ihren Antrag in der nächsten Plenarsitzung stellen, die am kommenden Dienstag beginnt. Käme es noch am selben Tag zur Abstimmung, würde die Frist am 25. März ablaufen. Da das Wahlgesetz einen Sonn- oder Feiertag als Wahltag vorschreibt, wäre der 19. März der späteste Termin.

Länger ist der Weg über ein Misstrauensvotum. Wird ein solcher Antrag gestellt, kann das Parlament erst zwei Tage später darüber abstimmen. Zur Annahme ist - ebenso wie bei der Selbstauflösung - die Mehrheit der 110 Abgeordneten erforderlich. Wird der Antrag angenommen, muss der Ministerpräsident zurücktreten. Er und die übrige Regierung amtieren dann nur noch geschäftsführend. Währenddessen bleiben dem Parlament zwölf Tage Zeit, einen neuen Regierungschef zu wählen. Gelingt dies nicht, ist der Landtag aufgelöst, womit die 60-Tage-Frist für Neuwahlen beginnt.

Der bei der Wahl unterlegene damalige Ministerpräsident und jetzige Bundesfinanzminister Hans Eichel argumentiert, dass die CDU ihren Landtagswahlkampf mit illegalen Geldern geführt habe. Klar zu sein scheint, dass die hessische CDU mit der Zurückschleusung des Geldes unter Verschleierung der Herkunft gegen das Parteiengesetz verstoßen hat. Artikel 78 der hessischen Verfassung bestimmt, dass eine Landtagswahl ungültig wird, wenn "strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen" ihr Ergebnis erheblich beeinflusst haben. Ob ein solcher Fall gegeben ist, entscheidet das Wahlprüfungsgericht. Ihm gehören derzeit die Präsidentin des Frankfurter Oberlandesgerichts, der Präsident des Kasseler Verwaltungsgerichtshofs sowie die Geschäftsführer der Landtagsfraktionen von CDU, SPD und FDP an. Anrufen kann das Gericht jeder Wahlberechtigte. Seinen Einspruch muss er aber binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Endergebnisses einlegen. Diese Frist ist längst verstrichen.

Auch wenn man die Fristprobleme ausklammert, sieht der Gießener Staatsrechtler Heinhard Steiger für die Opposition keinen gangbaren Weg, die Wahl anzufechten. Nach Einschätzung des Juristen könnten SPD und Grüne zwar argumentieren, dass die Unterschriftenkampagne gegen die doppelte Staatsbürgerschaft den Wahlausgang beeinflusst hat; sittenwidrig wäre aber höchstens die Finanzierung über schwarze Kassen. Die Union hätte ohne ihr verdecktes Auslandskonto aber kaum auf die Aktion verzichtet, sagte Steiger. Folglich habe vielleicht die Kampagne, nicht aber ihre Finanzierung, den Wahlausgang beeinflusst. Auch der Hagener Verfassungsrechtler Martin Morlock sieht wenig Chancen für SPD und Grüne. "Für Neuwahlen sehe ich keine rechtliche Notwendigkeit", sagt er, "das Parteiengesetz ist von Rechts wegen nicht wahlerheblich."

Der Wiesbadener Landtag hat sich bislang zwei Mal selbst aufgelöst. Am 4. August 1983 setzten CDU und SPD auf diese Weise Neuwahlen durch, weil nach der Landtagswahl von 1982 im Parlament keine Regierungsmehrheit zusammenkam. Die Neuwahlen führten zur ersten rot-grünen Koalition in Hessen, nach deren Scheitern sich der Landtag am 17. Februar 1987 abermals auflöste.

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