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Pflegeversicherung: Bundessozialgericht weist Klagen ab

Die rund 20 Millionen Rentner in Deutschland müssen die Beiträge zur Pflegeversicherung auch künftig komplett aus eigener Tasche zahlen. Die Richter sahen in der Neuregelung keine Verfassungswidrigkeit.

Kassel - Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel erklärte die Abschaffung der Zuschüsse für rechtens. "Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Neuregelung verfassungswidrig ist", sagte der Senatsvorsitzende Hartwig Balzer in der Urteilsbegründung.

Seit April 2004 geht der Pflegeversicherungsbeitrag von 1,7 Prozent in voller Höhe von der Rente ab. Bis dahin wurde die Hälfte der Zahlung vom Rentenversicherungsträger übernommen - analog zu den Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber den halben Beitrag beisteuern muss.

Geklagt hatten vier Empfänger von Erwerbsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs-, Invaliden- oder Altersrente. Sie machten eine Verletzung des grundgesetzlich garantierten Eigentumsschutzes und des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend. Durch die Gesetzesänderung haben sie monatlich zwischen 3,90 Euro und 8,95 Euro eingebüßt.

Sozialverband kündigt Verfassungsbeschwerde an

Nach Angaben des Gerichts liegt die durchschnittliche Belastung der Rentner mit rund zehn Euro im Westen und neun Euro im Osten jedoch sogar noch etwas höher. "Der Senat verkennt nicht, dass der Gesetzgeber faktisch eine Rentensenkung herbeigeführt hat", sagte Richter Balzer. Als Maßnahme zur Stabilisierung des Rentensystems sei das aber nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Der Sozialverband Deutschland (SoVD), der zwei der Kläger vertritt, will eine Verfassungsbeschwerde gegen die BSG-Entscheidung prüfen. "Wir werden wahrscheinlich weiter machen", sagte der Leiter der Bundesrechtsabteilung, Holger Borner. Es gehe weniger um die tatsächlich eher geringen Pflegeversicherungsbeträge als ums Prinzip.

"Wir sind der Auffassung, dass der Gesetzgeber nicht beliebig ins System eingreifen kann", argumentierte Borner. Rentner seien zuletzt immer wieder zusätzlichen Belastungen ausgesetzt worden - etwa mit dem vollen Krankenversicherungsbeitrag auf Betriebsrenten oder der Beitragspflicht auch für Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge. Beide Regelungen sind in diesem Jahr vom Bundessozialgericht gebilligt worden. (Von Joachim F. Tornau, ddp)

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