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Pflichten: Wann muss ein Minister was sagen?

Die Entführung des Deutsch-Libanesen al Masri wirft die Frage auf, wann ein deutscher Minister Ermittler und die Öffentlichkeit informieren muss.

Berlin - Langsam lässt sich der Fall Khaled el Masri rekonstruieren - und wirft doch immer neue Fragen auf. Am Mittwoch erfuhr die Öffentlichkeit jedenfalls weitere Details darüber, wann welche Regierungsmitglieder über die angebliche Verschleppung des Deutsch-Libanesen durch den US-Geheimdienst CIA erfahren hatten.

Als erster, so das Fazit, wusste der ehemalige Innenminister Otto Schily (SPD) Bescheid. Am Pfingstmontag 2004 wurde er vom damaligen amerikanischen Botschafter Daniel Coats unterrichtet. Wo ist unbekannt. Der neue Sprecher des Innenministeriums berichtet nach Rücksprache mit Schily, dass Coats Schily um «strengste Vertraulichkeit» gebeten habe. Dies habe Schily zugesichert.

Die Frage ist, ob Schily nicht trotzdem die Sicherheitsbehörden hätte in Kenntnis setzen müssen - was unterblieben ist. Das Ermittlungsverfahren wurde jedenfalls erst auf Grund der Anzeige des Anwalts von El Masri eingeleitet, der Ende Mai 2004 nach Deutschland zurückgekehrt war.

Eine Pflicht Straftaten anzuzeigen, besteht nur in Ausnahmefällen. In Paragraf 138 ist im Strafgesetzbuch eine Reihe von Straftaten aufgelistet, deren Nicht-Anzeige sogar strafrechtliche Konsequenzen haben könnte. Dazu würde durchaus auch eine Verschleppung zählen. Nur: In dem Paragrafen geht es um die «Nicht-Anzeige geplanter Straftaten». Zu dem Zeitpunkt, als Coats Schily unterrichtete, war El Masri bereits wieder frei.

Aber schließlich war Schily Innenminister und damit auch für die Sicherheitsbelange zuständig. Nach dem so genannten Legalitätsprinzip sind aber nur Staatsanwaltschaft und Polizei direkt verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen, wenn sie von Verdachtsmomenten, die auf eine Straftat hinweisen, hören. Ob der Innenminister, der oft auch als Polizeiminister bezeichnet wird, ebenso zum Handeln verpflichtet ist, verneint der Berliner Strafrechtsprofessor Klaus Rogall im Ergebnis, auch wenn er von einer «komplizierten Frage» spricht. Eine Strafvereitelung im Amt (Paragraf 258 a Strafgesetzbuch) käme wohl für Schily ebenfalls nicht in Frage.

Dennoch wird der Politiker wohl zu einer Zeugenaussage in dem laufenden Ermittlungsverfahren aufgefordert werden. Denn was Coats ihm berichtet hat, dürfte für die Münchner Staatsanwälte äußerst interessant sein. Aber auch dieser Kelch könnte an Schily vorüber gehen. Denn als Minister ist er zunächst einmal zur Verschwiegenheit verpflichtet. In der Strafprozessordnung ist vorgeschrieben, dass Schily von seiner Verschwiegenheit erst einmal entbunden werden müsste.

Darüber müsste das neue Kabinett entscheiden. Rogall ist skeptisch, dass die Ministerriege einem eventuellen Wunsch aus München nachkommen wird. Zwar ist Schilys persönliche Verschwiegenheitserklärung gegenüber Coats nicht relevant, die Bundesregierung könnte aber die Aussagegenehmigung mit dem Hinweis auf Nachteile des Landes verweigern. Dazu könnten auch neue außenpolitische Spannungen mit Washington gehören. (Von Ulrich Scharlack, dpa)

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