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Politik: Privatklinik siegt im Umsatzsteuer-Streit

Krankenhäuser brauchen auch dann keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn sie als Gewerbebetrieb geführt werden. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist allein die ärztliche Leistung für die Umsatzsteuerbefreiung ausschlaggebend.

Krankenhäuser brauchen auch dann keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn sie als Gewerbebetrieb geführt werden. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist allein die ärztliche Leistung für die Umsatzsteuerbefreiung ausschlaggebend. Dies gelte unabhängig davon, ob ein Arzt oder eine Gesellschaft die Klinik führt. Nach den Worten des Zweiten Senats verstößt es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn freiberufliche Krankenhausträger besser gestellt werden als gewerbliche Gesellschaften. Das Gericht gab damit der Verfassungsbeschwerde der Schwarzwald-Privatklinik Obertal in Baiersbronn statt. (Az: 2 BvR 2861/93)

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