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Politik: Protest gegen Energiekosten: Kilometer ist nicht gleich Kilometer: Was Autofahren dem Finanzamt wert ist

Das Auto ist des Deutschen liebstes Kind, heißt es. Und auch die Finanzämter haben daran ihre Freude.

Das Auto ist des Deutschen liebstes Kind, heißt es. Und auch die Finanzämter haben daran ihre Freude. Dennoch ist für das Finanzamt nicht jedes Auto immer gleich Auto, und ein gefahrener Kilometer muss nicht dem anderen gleichen.

Wer sich in seiner Benzinkutsche auf den Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz macht, dem gewährt das Finanzamt als Werbungskosten für einen Kilometer je Hin- und Rückfahrt eine steuerfreie Pauschale von 35 Pfennig - also 70 Pfennig insgesamt. Setzt man dasselbe Auto jedoch für eine Dienstfahrt ein, darf der Arbeitgeber dem Eigentümer steuerfrei einen Pauschalbetrag von 52 Pfennig pro gefahrenem Kilometer erstatten.

Damit aber nicht genug: Wer als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer beim Einsatz seines Privat-Pkw für Dienstreisen im Einzelnen die tatsächlichen Kosten für den Kilometer nachweisen kann, erhält bei der Abrechnung seiner Steuerschuld eine Gutschrift in voller Höhe.

Ähnliches gilt auch für Arbeitnehmer, wenn sie beispielsweise mindestens zu 70 Prozent körperbehindert sind oder wenn sie an ständig wechselnden Einsatzstellen mit einer Entfernung von der Wohnung von mehr als 30 Kilometern arbeiten. Keine Regel ohne Ausnahme: Das Letzte gilt natürlich nur, soweit die Tätigkeit an einer Einsatzstelle drei Monate im Jahr nicht übersteigt.

Noch komplizierter wird es, wenn etwa ein Firmenwagen sowohl für dienstliche als auch private Zwecke eingesetzt wird. Der Streit darüber, was dienstlich und was privat ist, hat schon so manches Gericht beschäftigt.

Für den Nachweis wird nicht selten die Führung eines Fahrtenbuches verlangt, doch soll es auch pfiffige Steuerberater geben, für die jeder Schritt aus der eigenen Wohnungstür schon eine Dienstfahrt ist, weil sie freiwillig ein Fahrtenbuch führen.

Wer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Motorrad pendelt, bekommt vom Finanzamt nur einen Freibetrag von 33 Pfennig anerkannt - dies aber für den so genannten Entfernungskilometer. Das heißt, für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer hin und zurück sind es nur 16,5 Pfennig. Steigt man auf ein Mofa, so schlägt der Doppelkilometer mit 28 Pfennig zu Buche, ein Fahrrad mit 14 Pfennig. Angesetzt werden darf aber immer nur - unabhängig von der Fahrzeugart - der kürzeste Weg oder die verkehrsgünstigste Straßenverbindung.

Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt entstehen auch nicht selten, wenn man mit dem Auto auf dem Weg von oder zur Arbeit einen Unfall hat. Generell gilt zwar, dass Reparaturkosten dafür als außergewöhnliche Aufwendungen steuerlich absetzbar sind. Doch wehe, der Unfall geschah, wenn die Ehefrau ihren Mann zur Arbeit gebracht oder abgeholt hat. Dann ersetzt das Finanzamt nichts. Anders würde der Fall wiederum liegen, wenn Mann und Frau eine Fahrgemeinschaft bilden, weil beide in dem Fahrzeug zur Arbeit oder von der Arbeit kommen.

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