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Politik: Recht auf Stromsperre

Bundesgerichtshof: Unwirksame Preiserhöhungen berechtigen nicht zur Zahlungsverweigerung.

Karlsruhe - Versorger können eine Stromsperre verhängen, wenn ein Kunde seine Stromrechnung trotz Mahnungen nicht bezahlt. Selbst wenn die Preiserhöhungen des Stromversorgers nicht gerechtfertigt waren, berechtigt das den Kunden nicht, den gesamten Rechnungsbetrag schuldig zu bleiben. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch verkündet.

Die Entscheidung ist von allgemeiner Bedeutung, weil aufgrund einer neuen Rechtsprechung zahlreiche Preiserhöhungsklauseln in Stromverträgen ungültig sind. Verbraucher können deshalb in großem Umfang Rechnungen anfechten. Aber ein Recht auf völlige Zahlungsverweigerung gibt es deshalb nicht.

Der jetzt entschiedene Fall spielt im Raum Dortmund. Ein Stromkunde hatte seit 2005 einen Vertrag mit RWE. In den Folgejahren erhöhte das Unternehmen dreimal den Strompreis. Im Jahr 2008 blieb der Kunde dann seine Rechnung über rund 1300 Euro schuldig. Trotz Mahnungen und der Androhung einer Stromsperre zahlte der Stromrebell nicht. Er berief sich auf die Unrichtigkeit der Rechnung und darauf, dass RWE nicht zu Preiserhöhungen berechtigt gewesen sei. Der Stromversorger machte ernst und stellte dem Kunden im April 2009 den Strom ab, bis er nach zwei Monaten zumindest einen Teilbetrag zahlte.

Der BGH stellte jetzt in letzter Instanz fest, dass die Stromsperre nicht zu beanstanden war. Denn unabhängig von den Preiserhöhungen habe der Verbraucher RWE auf jeden Fall 1005,48 Euro geschuldet. Dieser Strompreis war beim ursprünglichen Vertragsabschluss im Jahr 2005 vereinbart worden. Zumindest dieser Betrag sei fällig gewesen. Da der Stromrebell auch diesen Teilbetrag nicht zahlte, sei die Stromunterbrechung nicht zu beanstanden.

Nach der Verordnung über die Stromversorgung darf ein Versorger dann eine Stromsperre verhängen, wenn der Kunde mit mehr als 100 Euro im Rückstand ist, keinen Zahlungsplan vorlegt und die Rechnung nicht fristgerecht und mit schlüssig dargelegten Gründen beanstandet hat. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor und werden voraussichtlich in drei Monaten veröffentlicht. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 41/13)

Im Zusammenhang mit steigenden Strompreisen war während der Koalitionsverhandlungen darüber debattiert worden, ob Stromsperren künftig verboten sein sollen. Ursula Knapp

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