zum Hauptinhalt

Politik: Sat 1 darf TV-Drama über Soldatenmord vermutlich senden

Der deutsche Fernsehsender Sat 1 darf einen fertig produzierten Film über den spektakulären Soldatenmord von Lebach im Jahr 1969 voraussichtlich doch ausstrahlen. Das Bundesverfassungsgericht hob in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auf.

Der deutsche Fernsehsender Sat 1 darf einen fertig produzierten Film über den spektakulären Soldatenmord von Lebach im Jahr 1969 voraussichtlich doch ausstrahlen. Das Bundesverfassungsgericht hob in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auf. Einer der damaligen Täter hatte ein Verbot des für 1996 vorgesehenen Fernsehspiels erwirkt, weil er seine Resozialisierung gefährdet sah. Die Karlsruher Richter dagegen sahen in dem Koblenzer Urteil eine Verletzung der Rundfunkfreiheit und verwiesen den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht Mainz.

Sat 1-Justiziar Peter Lück sagte, der Film mit Rufus Beck in der Hauptrolle werde ausgestrahlt, wenn das Landgericht Mainz keine Einwände erhebt. Der Produzent des Films war Eduard Zimmermann mit seiner Firma Crimitel. Sat 1 wollte den Film in seiner inzwischen beendeten Reihe "Verbrechen, die Geschichte machten" ausstrahlen. Lück interpretiert das Karlsruher Urteil als richtungsweisend, zumal TV-Sender beim Drehen von so genannten Dokudramen oft Schwierigkeiten wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten bekommen hätten.

Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein Überfall im Januar 1969 auf ein Munitionsdepot der Bundeswehr im saarländischen Lebach. Dabei waren vier Soldaten ermordet und ein weiterer schwer verletzt worden. Zwei Tatbeteiligte wurden zu lebenslang, ein weiterer zu sechs Jahren Haft verurteilt. Die Ausstrahlung einer 1972 vom ZDF produzierten Dokumentation war 1973 vom Bundesverfassungsgericht verboten worden: Seine - inzwischen historische - Lebach-Entscheidung begründete das Gericht vor allem damit, dass die drei Täter mit Namen genannt und im Bild gezeigt werden sollten. Da das Fernsehen mit derart Aufsehen erregenden Fällen eine große Breitenwirkung erziele, sei die Resozialisierung des damals vor der Entlassung stehenden Mittäters erheblich gefährdet gewesen.

Die Sat 1-Sendung dagegen sei als Fernsehspiel mit veränderten Namen und ohne Abbildung der Täter gestaltet. Die Resozialisierung der Verurteilten sei nicht gefährdet, da sie nur von denjenigen Zuschauern identifiziert werden könnten, denen ihre Beteiligung an der Tat ohnehin bekannt sei. Deshalb sei es unwahrscheinlich, dass der Film zu einer "erstmaligen oder erneuten Stigmatisierung oder Isolierung" führe, so die Karsruher Richter. Zudem sei das Verbot einer Sendung stets ein erheblicher Eingriff in die Rundfunkfreiheit, argumentierten die Karlsruher Richter. Das Persönlichkeitsrecht gebe einem Verurteilten auch nach Verbüßung der Strafe keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Dieses Grundrecht gewähre kein "generelles Verfügungsrecht über sämtliche Informationen oder Bewertungen".

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false